Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 08.01.1980 – 5 StR 761/79

5. Strafsenat

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5_StR 761/79

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen Michael PD aus Ho geboren am MEER 1957 in ru,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

008

2. X

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.Januar 1980 einstimmig beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20.Juni 1979 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Vorsitzende war durch Urlaub verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie bemängelt nur, daß nicht Richter am Landgericht Dr. I als ältester beisitzender Richter, sondern der dienst jüngere Richter am Landgericht GEB den Verhinderungsvermerk beigefügt hat. Diese Tatsache führt aber nicht dazu, daß das Urteil als unvollständig anzusehen, mithin nicht in der Frist des § 275 Abs.1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Auch wenn Richter am Landgericht Ci als dienstjüngerer Beisitzer nicht berufen war, die Verhinderung des Vorsitzenden unter dem Urteil zu vermerken, ist der von ihm stammende Vermerk wirksam. Der Mangel ist nicht so schwerwiegend, daß er die Ungültigkeit der richterlichen Handlung zur Folge hätte. Ob das Revisionsgericht in diesem Fall die Verhinderung auch in tatsächlicher Hinsicht nachprüfen kann (vgl. dazu BGHSt 28,194), braucht der Senat nicht zu entscheiden.

- 3 -

Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Strate vom 18.Dezember 1979 ist berücksichtigt worden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Niepel