Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 21.12.1979 – 2 StR 357/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 357/79 URTEIL MM,
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Antonio GC END zu: FEED, geboren am EEE 1935 in FEED Eu (Italien),
wegen Vergewaltigung
f .L SI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 19. Dezember 1979, in der Sitzung vom 21. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune
als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. Ein
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au: ui
als Verteidiger des Angeklagten in
der Verhandlung vom 19. Dezember 1979,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachbeschwerde nur gegen die Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Feststellungen reparierte der Angeklagte, der in dem gleichen Krankenhaus wie die Zeugin Schwester TEE eschäftigt war, morgens im Zimmer dieser Zeugin ein Fenster. Nach Beendigung seiner Arbeit küßte er die noch im Bett liegende Zeugin zunächst auf den Mund. Als diese sich dagegen wehrte und den Angeklagten aufforderte, das zu unterlassen, verschloß dieser die Zimmertür. Als die Frau nun um Hilfe rief, hielt er ihr den Mund zu, zog ihr den Schlüpfer aus und führte gegen den Willen der Frau mit ihr unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Vorher hatte er der Frau sein Glied in den Mund gedrückt und ihr Geschlechtsteil geküßt.
Die Strafkammer sieht "besondere Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten" im Sinne von §§ 56 Abs. 2 StGB darin, daß der Angeklagte im Alter von 42 Jahren erstmals straffällig geworden sei, eine eigene Familie besitze und bisher regelmäßig gearbeitet
-L-
habe. Die Tat sei aus einer Situation heraus entstanden, die sich aus der Sicht des Angeklagten subjektiv als Verführungssituation dargestellt haben mag (UA S. 16).
Mit der bisher gegebenen Begründung läßt sich indes die Strafaussetzung zur Bewährung nicht rechtfertigen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - "besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 622/78).
Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Das Werturteil des Tatrichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639).
-5-
Die angefochtene Entscheidung hält aber auch dieser eingeschränkten Nachprüfung nicht stand.
Das Urteil läßt bereits nicht erkennen, ob die Strafkammer bei der Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausging und erkannte, daß Umstände von besonderem Gewicht vorliegen müssen, die Ausnahmecharakter haben und den Stempel des Außergewöhnlichen tragen.
Die zur Begründung der Strafaussetzung angeführten tatsächlichen Umstände jedenfalls gehen in ihrem Gewicht nicht über allgemeine, einfache und durchschnittliche Strafmilderungsgründe hinaus. Das gilt auch für den dem Angeklagten zugute gehaltenen Umstand, er habe möglicherweise zunächst die Situation verkannt und geglaubt, die Zeugin wolle ihn verführen.
Die Strafkammer hat sich im übrigen auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. BGH Urteil vom 10. August 1977 - 3 StR 213/77).
Dazu hätte aber im vorliegenden Fall Anlaß bestanden.
Der Ausspruch über die Strafaussetzung kann somit keinen Bestand haben.
-6-
Seine Aufhebung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen. Die Revision beanstandet zwar nur die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung, da jedoch die Strafkammer den Strafausspruch und die gleichen Erwägungen begründet hat, ergreift das Rechtsmittel den gesamten Strafausspruch.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Theune