Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 20.12.1978 – 2 StR 622/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 622/78 URTEIL
1.
in der Strafsache gegen
den Zivilamerikaner Douglas Earl C ner aus geboren am q n
Florida (USA),
die Hausfrau Berta Therese Paula A
die Hausfrau Hannelore Wilhelmine Gertraudel C WW ,
geschiedene eborene NW aus geboren am BB 1949 in
, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.
or2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 20. Dezember 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier
als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. Valentin als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ip aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Douglas Co,
Justizhauptsekretär ug als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 4. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Koblenz zuriückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig gesprochen. Sie hat Douglas Ci zu zwei Jahren und Berta AMD sowie Hannelore CB zu Je einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat die Strafkammer 700 US-Dollar,
die bei der Angeklagten AU veschiagnahmt worden waren, eingezogen.
Mit ihrer hinsichtlich aller drei Angeklagten auf die Bewilligung von Strafaussetzung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
1. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn, neben anderen Voraussetzungen, "besondere Unstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind nur solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 24, 360, 363; 25, 142, 144). |
Als einzigen Milderungsgrund, dem auch im Hinblick auf die Tat Bedeutung zukommt, hat die Strafkammer die "äußerst beengten finanziellen Verhältnisse" angeführt, aufgrund deren die Angeklagten "erhebliche Schwierigkeiten" hatten, "ihren eigenen und den Lebensunterhalt der von ihren Einkünften abhängigen Personen aufzubringen" (UA S. 11, vgl. auch S. 9, 10). Dagegen kann das Aussageverhalten der Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht zur Bewertung der bereits zuvor beendeten Tat herangezogen werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - 2 StR 86/77 -).
Mit der Feststellung der finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten ist jedoch die in § 56 Abs. 2 StGB vorausgesetzte Ausnahmesituation nicht dargetan. Wirtschaftliche Bedrängnis ist bei einer Vielzahl von Straftaten Ursache für deren Begehung. Sie gehört zu den Milderungsgründen, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind, wie es hier bei der Festsetzung der milden Freiheitsstrafen geschehen ist, Die Urteilsgründe ergeben nichts dafür, daß diese drei Angeklagten in außergewöhnlicher Not gewesen seien. Das wird besonders deutlich im Fall der Angeklagten AU, die für sich und zwei Kinder gegenwärtig den Lebensunterhalt mit 600,-- bis 700,-- DM Nettoeinkommen (und vermutlich Kindergeld) sicherzustellen vermag und zur Tatzeit immerhin monatlich 841,-- DM zur Verfügung hatte (UA S. 4, 11). Im Hinblick auf die Angeklagten Douglas und Hannelore Cu lassen die Urteilsgründe zwar in entscheidenden Punkten diejenigen Einzelangaben vermissen, denen das Maß der Schwierigkeiten entnommen werden könnte. Da die Strafkammer aber die wirtschaftlichen Verhältnisse aller drei Angeklagten im Ergebnis gleich bewertet (UA S, 9, 10,
11), ist davon auszugehen, daß die finanzielle Lage der beiden Angeklagten Douglas und Hannelore CHE der-Jenigen der Angeklagten Aue entsprach.
Daraus folgt zugleich, daß die in den Urteilsgründen dargestellten finanziellen Schwierigkeiten der Angeklagten auch im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung nicht als ein "besonderer" Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angesehen werden können. Im Hinblick auf die Angeklagte Ali nat die Strafkammer auch sonst keine Milderungsgründe angeführt, für die diese Bewertung gerechtfertigt wäre. Dagegen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner dem Angeklagten Douglas Ci als besonderen Umstand in seiner Person zugute hält, er habe den größten Teil seiner Straftat, ohne daß er insoweit Entdeckung durch die Strafverfolgungsorgane hätte befürchten müssen, freiwillig offenbart und dadurch die Ermittlung weiterer Rauschgifthändler ermöglicht. Ein derartiges Verhalten hat Ausnahmecharakter; wenn die Strafkammer darin einen Milderungsgrund von besonderem Gewicht sieht, hält sie sich damit im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Ermessensspielraums (BGH, Urteil vom 16. November 1978 - 4 StR 506/78 - m.w.N.). Gleiches gilt im Hinblick auf die Angeklagte Hannelore Comm. Den Urteilsausführungen Seite 10, 11, 12 kann hinreichend sicher entnommen werden, daß sie nicht nur ihre eigene Straftat eingestanden, sondern damit zugleich bewußt die Mittäter in diesem Sinne beeinflußt und zur Ermittlung anderer Straftäter beigetragen hat.
2. Da die Aussetzung der Vollstreckung der drei Freiheitsstrafen schon aus den vorgenannten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es nicht der Entscheidung, ob das angefochtene Urteil ausreichend erkennen läßt, daß die Strafkammer die nach § 56 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung vorgenommen hat. Wenn die Strafkamner die von den Angeklagten Douglas und Hannelore CB der Rechtsordnung durch Aufdeckung von Hintermännern geleisteten Dienste in dem Sinn gewertet haben sollte, daß danach der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung ein Bedürfnis für die Strafvollstreckung nicht begründe, wäre dagegen nichts einzuwenden.
3. Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Zwar beanstandet die Revision nur die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Da jedoch die Strafkammer sowohl das Straf-
maß, als auch die Aussetzung der Strafvollstreckung mit denselben Erwägungen begründet hat, ergreift die Revision den Strafausspruch im ganzen.
Schumacher Wwillms Müller Meyer Maier