Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 03.06.1981 – 2 StR 213/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 213/81 URTEIL
0.72 in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Manfred M WEEEEB aus P@B/Italien, geboren am ip 1940 in zu,
wegen Untreue u. a.
.2- 5
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, j die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GEEEB in der Verhandlung, Staatsanwalt @ibpei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte un
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Juni 1980 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt; sie rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 624/80 - zu § 56 Abs. 2 StGB zusammenfassend folgendes ausgeführt:
"Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren darf gemäß § 56 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn - neben anderen Voraussetzungen - "besondere Umstände" in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen. Damit sind solche Milderungsgründe gemeint, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen und einfachen Milderungsgründen Ausnahmecharakter haben, von besonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (vgl. BGH DRiZ 1974, 62; BGHSt 24, 3, 5; 2h, 360, 363; 25,
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142, 144; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 622/78). Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Das Werturteil des Tatrichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall, kann deshalb nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die er sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist. In Zweifelsfällen ist auch hier die Wertung des Tatrichters zu respektieren (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977 639; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1979 - 2 StR 357/79) .."
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe, die der Senat auch in weiteren Entscheidungen bekräftigt hat (BGH, Urteile vom 18. März 1981 - 2 StR 780/80 - und 1. April 1981 - 2 StR 72/81 -), hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat nicht verkannt, daß - über die günstige Sozialprognose hinaus - besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen müssen, gewöhnliche oder durchschnittliche Strafmilderungsgründe dagegen nicht ausreichen. Unter diesem rechtlich zutreffenden Gesichtspunkt hat es eine Reihe von Umständen des Falles als zugunsten des Angeklagten "außergewöhnlich" bewertet und ist auf Grund einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, die Taten des Angeklagten erschienen "trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts ... noch in einem verhältnismäßig so milden Licht, daß die Strafaussetzung ... verantwortet werden" könne (UA S. 102).
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Diese Wertung ist insgesamt noch sachlich vertretbar. Sie hält sich innerhalb der dem Tatrichter gezogenen Grenzen.
Allerdings begegnen die Ausführungen des Landgerichts insoweit Bedenken, als es im Rahmen seiner Erörterungen zu § 56 Abs. 2 StGB als "ungewöhnlich" auch den Umstand aufgeführt hat, "daß der Zeuge WB weder wegen seiner Beteiligung an den festgestellten Untreuetaten ... noch wegen seiner 'schwarzen Gewinnausschüttungen' bei der Fa. Weg angeklagt worden ist" (UA S. 109). Der Revision ist zuzugeben, daß diese Besonderheit weder die Tat noch die Persönlichkeit des Täters betrifft. Indessen läßt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, daß dem Landgericht auch die verbleibenden, tat- und täterbezogenen Merkmale des Falles ausgereicht hätten, um die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu bejahen; denn zum einen werden die übrigen, im Urteil aufgeführten Umstände jeweils einzeln als "außergewöhnlich" gewertet, zum anderen war für das Landgericht letztlich die Gesamtwürdigung von Tat und Täter entscheidend. Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung wird zwar als Folgerung "aus allen vorerörterten Umständen" dargestellt (UA S. 112); das bedeutet jedoch bei der hier gegebenen Sachlage nicht, daß die Kammer in der Aussetzungsfrage anders entschieden hätte, wenn der Zeuge WB wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts gleichfalls verfolgt worden wäre. Diese Möglichkeit ist vielmehr nach den gesamten Umständen auszuschließen. Es bedarf deshalb auch keines Eingehens auf die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge, mit der geltend gemacht wird, das Gericht hätte zu den angeblichen Versäumnissen der Staatsanwaltschaft, was die Verfolgung des Zeugen WERE anlange, weitere Feststellungen treffen müssen.
Dahingestellt bleiben kann auch, ob die vom Landgericht des weiteren hervorgehobenen Umstände einzeln besehen den Charakter besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB haben; denn im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Täter können Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur einfache oder durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen insgesamt die Bedeutung besonderer Umstände zukommt (BGH, Urteil vom 1. April 1981 - 2 StR 72/81 - mit weiteren Nachweisen). Dies hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen.
Schließlich gefährdet es den Bestand der Aussetzungsentscheidung auch nicht, daß die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung hier die Vollstreckung gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB), in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich gestellt und beantwortet wird. Mit der Wendung, daß die Strafaussetzung "ohne Gefährdung des allgemeinen Interesses" verantwortet werden könne (UA S. 112), hat das Landgericht der Sache nach die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB verneint, ohne daß darin ein Rechtsfehler gefunden werden könnte.
Schumacher Müller Maier Theune Niemöller