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BGH Beschluss vom 20.12.1979 – 4 StR 438/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BCHSt Ja Wii tr we Am äh Rap wer wi A Wk NER Wii een a ei Ma in ann StVO 1970 § 41 Abs. 3 Nr. 7 Das Parken außerhalb markierter Parkflächen ist nicht durch § 41 Abs. 3 Nr, 7 StVO verboten, kann aber nach anderen Bestimmungen untersagt sein,

Nachschlagewerk; ja BCHSt Ja

Wii tr we Am äh Rap wer wi A Wk NER Wii een a ei Ma in ann

Das Parken außerhalb markierter Parkflächen ist nicht durch § 41 Abs. 3 Nr, 7 StVO verboten, kann aber nach anderen Bestimmungen untersagt sein,

BGH, Beschl. v. 20. Dezember 1979 - 4 StR 458/79- AG Delmenhorst -OLG Oldenburg

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 438/79 Beschluß

in der Bußgeldsache

gegen

die Erzieherin Gudrun B m geboren amziEP 1955,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20, Dezember 1979 beschlossen:

Das Parken außerhalb marklerter Pärkflächen ist nicht durch § 41 Abs. 3 Nr; 7 StVO verboten, kann aber nach anderen Bestimmungen untersagt sein. |

I

Die Betroffene hat ihren Personenkraftwagen nicht in einer der auf einem öffentlichen Parkplatz durch weiße Linien markierten Parkboxen, sondern unmittelbar daneben auf einer aus Sicherheitsgründen für den Verkehr auf der angrenzenden öffentlichen Straße freigehaltenen, nicht markierten Stelle zum Parken abgestellt, die, anders als die Zufahrtstraße, nicht asphaltiert, sondern gepflastert, von einer ca. 10 cm hohen Bordsteinkante umrandet und mit einem Baum bepflanzt ist, Andere Verkehrsteilnehmer sind dadurch nicht behindert oder belästigt worden, Ein Verkehrszeichen, das das Parken an dieser Stelle verbietet oder einschränkt, ist nicht aufgestellt.

Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen Parkens außerhalb markierter Parkflächen" nach § 41 Abs. 3 Nr.7, § 49 Abs, 3 Nr. 4 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Olden-

burg möchte die zugelassene Rechtsbeschwerde der Betroffenen verwerfen, Es ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, § 41 Abs, 3 Nr. 7 StVO ordne nicht lediglich an, wie Fahrzeuge innerhalb der durch Markierungen gekennzeichneten Parkflächen aufzustellen sind, sondern regele das Parken auf dem Parkplatz insgesamt; die Vorschrift sei deshalb auch verletzt, wenn dort ein Fahrzeug außerhalb der markierten Parkboxen abgestellt werde,

Das Oberlandesgericht Oldenburg sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch das Urteil des Überlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1978 (VerkMitt,

vv 1979, 18) und durch die Beschlüsse der Oberlandesgerich-

X te FrankfZ£rt/Main vom 22, März 1977 (VRS 54, 369 = DAR

1978, 380) und Hamburg vom 19. August 1977 (VRS 54, 224 = VerkMitt, 1978, 32) gehindert, die der Auffassung sind, daß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO das Parken auch außerhalb | markierter Parkflächen nicht verbietet, Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung tiber folgende Rechtsfrage vorgelegti

"Handelt derjenige ordnungswidrig nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, der seinen Kraftwagen auf einem öffentlichen Parkplatz nicht in einer der nach § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO markierten Parkbuchten abstellt, sondern außerhalb der Markierungen auf einer Fläche, die durch Bordsteinkante und Pflasterung von den Parkbuchten getrennt und als Sicherheitsfläche im Bereich der Zufahrt gedacht

Mio ist, aber keine parkbeschränkenden Verkehrszeichen aufweist und deren Benutzung zum

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Parken auch weder die Benutzung der gekennzeichneten Parkflächen durch andere Verkehrsteilnehmer verhindert (§ 12 Abs, 3 Nr. 2 StVO) noch andere Verkehrsteilnehmer belästigt oder behindert (§ 1 Abs. 2 Stvo)or

II

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs, 2 GVG sind gegeben, wenn auch nicht in dem vorgelegten Umfang. Im Gegensatz zum vorlegenden Oberlandesgericht vertreten die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Frankfurt und Nanburg in den angeführten Entscheidungen die Rechtsauffassung, die Bestimmung des § 41 Abs. 3 Nr. 7 (Satz 2) StVO regele nur, wie auf einer markierten Parkfläche zwischen Linien und Nagelreihen zu parken ist, verbiete jedoch nicht das Parken außerhalb der markierten Flächen. Da die Bestimmung keinen Unterschied zwischen markierten Parkflächen auf einem öffentlichen Parkplatz oder an einer öffentlichen Straße macht (so mit Recht OLG Hamburg im Beschluß vom 19, April 1973 = VRS 45,

519 = DAR 1973, 251; Jagusch, Straßenverkehrsees&tz,

24, Aufl,, § 41 StVO Rdn, 248 a.E,} Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl,,§ 12 StVO Rdn, 6), würde also das vorlegende Oberlandesgericht trotz der insoweit unterschledlichen Sachverhalte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, von den Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte abweichen, wenn es, wie beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen verwerfen würde, Das allein rechtfertigt die Vorlegung.

Auf die darüber hinaus im Vorlegungsbeschluß angesprochenen tatsächlichen Besonderheiten, durch die sich der 4

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X außerhalb der markierten Parkfläche liegende - hier zum Parken benutzte Raum von jener Parkfläche Eäußerlich unterscheidet, und auf die Gründe für diese Unterscheidung, kommt es dagegen für die Vorlegung nicht an, Diese Fragen, über die bisher, soweit ersichtlich, auch noch nicht (abweichend) geurteilt worden ist, können Überhaupt erst Bedeutung gewinnen, nachdem die (allein streitige) Rechtsfrage, ob § 41 Abs, 3 Nr. 7 StVO auch auf das Parken außerhalb markierter Parkflächen anzuwenden ist, entschieden worden ist, Sie fallen in den eigenen Entscheidungsbereich des vorlegenden Oberlandesgerichts,

III,

In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Frankfurt und Hanburg, § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen,

1, Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig, "Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken" (Satz 1). "Damit", nämlich durch angebrachte Markierungen, "wird angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind" (Satz 2), Satz 3 enthält Erleichterungen für die Markierung auf gekennzeichneten Parkplä&zen und an Parkuhren, Die Marklerungen dienen dazu, die zweckmäßige (raumsparende) Ausnützung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkboxen zu sichern (vgl. auch OLG Hamburg VRS 45, 319 = DAR 1973, 251 = VerkMitt, 1973, 56; BayObLG VRS 55, 69). § 4

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Abs, 3 Nr. 7 StVO befaßt sich also ausdrücklich nur nit dem Parken auf den durch die Markierung gekennzeichneten Parkflächen und nicht mit dem Parken außerhalb dieser markierten Flächen, Der Versuch des vorlegenden Oberlandesgerichts, die in der Bestimmung ausdrlicklich geregelte Frage nach dem "Wie" des Aufstellens in eine Frage nach dem "Wo" umzudeuten, 1äßt sich mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren,

2, § 41 Abs, 5 Nr. 7 (Satz 1) StVO enthält lediglich eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen; die Bestimmung spricht an keiner Stelle von einen Parkverbot, insbesondere auch nicht für andere Flächen, Sie verweist nur auf § 12 Abs. 2 StVO, der den Begriff des Parkens erläutert, nicht dagegen auf irgendeine der zahlreichen anderen Vorschriften der §§ 12 und 13 StVO, die sich mit Park- (und Halte-)Verboten befassen, Hätte der Gesetzgeber das Parken außerhalb marklerter Flächen in § 41 Abs. 3 Nr, 7 StVO verbieten wollen, hätte er das auf irgendeine Weise, mindestens in den 88 12 und 13 StVO zum Ausdruck bringen mlissen, wie dies im Hinblick auf andere Bestimmungen des § 41 Abs, 3 StVO erfolgt ist (vel. z.B. § 41 Abs, 3 Nr, 3 unddh= § 12 Abs, 3 Nr. 85 § 41 Abs. 3 Nr. 8 = § 12 Abs. 3 Nr, 8 d). Das ist nicht geschehen,

3, Auch andere Verkehrszeichen (wie z.B. das Zeichen 314), die das Parken ausdrücklich erlauben, enthalten nicht (stillschweigend) das Verbot, außerhalb der gekennzeichneten Parkfläche zu parken (vgl. Mühlhaus, StVO, 8, Aufl, § 12 Anm. 9 e), Das Parken ist als Gemeingebrauch an öffentlichem Verkehrsraum mit

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den in § 1 Abs, 2 und in §§ 12 und 13 StVO bestinmten Einschränkungen überall gestattet (Jagusch, aad, § 12 StVO Rdn, 42; vgl. auch BVerwG VRS 30, 468).

4, Die in § 41 Abs, 3 Nr. 7 StVO getroffene Anordnung kann sich nur auf das Parken innerhalb der Markierung beziehen, Würde sie das Parken außerhalb der Markierung verbieten, wäre die Bestimmung des § 12 Abs, 3 Nr, 2 StVO überflüssig, nach der durch parkende Fahrzeuge die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen nicht verhindert werden darf,

5, Die Rechtsauffassung, daß § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO das Parken außerhalb markierter Parkflächen nicht verbiete, hat neuerdings auch das Bayerische Oberste Landesgericht vertreten (VRS 55, 69). Sie entspricht der Meinung im Schrifttun, soweit es sich mit dieser Frage auseinandersetzt (vel. Lüttges/Meier/Wagner, Straßenverkehr, Loseblattausgabe, Teil II Bd, 1 Anm. 2 und 3 zu § 41 Abs, 3 Nr, 7 StVOs Mühlhaus, aa0, § 12 Stvo, Anm, 9 e zu § 4 Abs. 3 Nr. 7, 9 et Jagusch, aad § 12 StVO Rdn. 57 und § 41 StVO Rdn. 248 a,.E,$ vgl. auch Stellungnahme des Bundesministers für Verkehr in "Deutsche Polizei" Heft 9/1976 5. 29 sowie im Bezugschreiben des Bundesministers der Justiz vom 9. Oktober 1979 - 4100/3 - 0 - 21 368/79). Soweit ersichtlich, hat lediglich das Oberlandesgericht Karlsrube für das Parken außerhalb markierter Parkboxen in einem Parkhaus eine gegenteilige Ansicht vertreten, ohne sie allerdings näher zu begründen (VRS 54, 153 = VerkMitt. 1978, 12 = NJW 1978, 1872 L). Für das Parkhaus kann indessen, jedenfalls, was die hier strittige Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO auf Flächen außerhalb marklerter Parkboxen

anbetrifft, nichts anderes gelten, Ob dort - wie auch in vorliegenden Fall - das Parken aus einem anderen Rechtsgrund unzulässig gewesen ist, etwa deshalb, weil die benutzten Flächen wegen ihrer eindeutigen äußerlichen Heraushebung aus dem übrigen Verkehrsraum der Benutzung durch den öffentlichen Verkehr nicht mehr zugänglich waren (vgl, auch Jagusch, aad, § 12 StVO

Rän, 58), ist eine andere Frage, tiber die der Senat hier nicht zu entscheiden hat,

Die vorgelegte Rechtsfrage war hlernach in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang, wie geschehen, zu entscheiden, Das entspricht auch der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts, der allerdings in erster Linie die Rlickgabe der Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung beantragt hat,

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