Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 18.12.1979 – 5 StR 754/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten
Klaus Sc n ENEE> aus Heggw. geboren am BED 1954 in Wemn/LeD,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hehlerei u.a.
- 2 - _#AFY
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18.Dezember 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.Juni 1979 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die wegen Vermögensdelikten verhängten Strafen und Zuchtmittel (UA S.4) durfte der Tatrichter aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22.November 1979 zutreffend angeführten Gründen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwerten (§§ 49, 58 Abs.4 BZRG). Daß der Tatrichter seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten unter Verletzung dieses Verwertungsverbotes gewonnen hat, kann nach den Urteilsgründen ausgeschlossen werden. Doch haben die genannten Verurteilungen möglicherweise einen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt. Zwar hat der Tatrichter nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils die "relativ geringe Vorbelastung durch Vermögensdelikte" zugunsten des
Angeklagten berücksichtigt (UA S.38). Es ist aber
möglich, daß er im Ergebnis zu einer günstigeren Beurteilung gekommen wäre, wenn er statt einer geringfügigen Vorbelastung durch Vermögensdelikte überhaupt keine einschlägigen Strafen und Zuchtmittel zugrunde gelegt hätte. Aus diesem Grunde haben die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe keinen Bestand.
Herrmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Niepel