Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 12.12.1979 – 2 StR 244/79

2. Strafsenat

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OR F3 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 244/79 BESCHLUSS TR AR-

in der Strafsache

gegen

den Vertreter Karl-Heinz DD von 1 aus KW, geboren am EEE 1931 in DER zur

Zeit in Strafhaft,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

schlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Juli 1978

a)

b)

im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstatt zweier Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit jeweils einem nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug (Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe) eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht haft-

pflichtversicherten Fahrzeug schuldig ist,

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe sowie über die aus den Einzelstrafen der Fälle II 3 bis 6, 14 bis 18 der Urteilsgründe gebildete Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

be-

43

-3- 7?

ER

Gründe§

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fuhr der Angeklagte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (EEE: S in der Zeit vom 25. August bis 31. Dezember 1976 (Fall II 3 der Urteilsgründe), den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EMW49 in dem Zeitraum von September 1976 bis 16. November 1976 (Fall II 4 der Urteilsgründe). Daraus geht hervor, daß der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz, den Pkw WEEEEEEELS ohne Fahrerlaubnis zu führen, beim Erwerb des Pkw WEB 49 dahin erweitert hat, künftig mit beiden Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Danach liegt nur e i n - fortgesetztes - Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach den §§ 1, 6 des Pflichtversicherungsgesetzes) vor. Daß der Beschwerdeführer beim Kauf des Pkw EEE 49 einen neuen Entschluß zum Führen auch dieses Fahrzeugs gefaßt hat, steht dem entgegen der Meinung des Landgerichts nicht entgegen; er konnte seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der von ihm ursprünglich geplanten Handlungsreihe - insoweit auf Grund eines neuen Entschlusses - auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die e i n e fortgesetzte Tat einbeziehen (vgl. BGHSt 23, 33).

Der Senat konnte insoweit den Schuldspruch von sich aus abändern, ohne hierin durch § 265 StPO gehindert zu sein, da auszuschließen ist, daß sich der geständige Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Die teilweise Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Folge. Die übrigen dieser Gesamtstrafe zugrunde

liegenden Einzelstrafen können bestehen bleiben, da ihre Höhe durch die in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Strafen ersichtlich nicht beeinflußt wurde. Die neu erkennende Strafkammer wird somit anstelle der bisherigen Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 eine einzige Einzelstrafe, die die Höchststrafe von einem Jahr

in § 21 Abs. 1 StVG nicht überschreiten darf, und unter Berücksichtigung der in BGHSt 7, 86, 87 aufgestellten Grundsätze eine neue Gesamtstrafe festzusetzen haben.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Schumacher willms Mösl Meyer Maier