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BGH Urteil vom 07.12.1979 – 2 StR 597/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 597/79 URTEIL 7.IL.

in der Strafsache

gegen

den Metzger Dieter S ED zu: FOND, geboren am GEEEEEED 1943 in DEE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. &.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung vom 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979, Richter am Kammergericht Dr. GE dei der Verkündung vom 7. Dezember 1979,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ED

als Verteidigerin des Angeklagten in der Verhandlung

.vom 5. Dezember 1979,

Justizangestellte EEE in der Verhandlung von 5. Dezember 1979, Justizhauptsekretär ED bei der Verkündung vom 7. Dezember 1979,

als Urkundsbeamte: der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main

vom 5. April 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Vergewaltigungen, davon eine in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen einer versuchten Vergewaltigung, wegen einer weiteren sexuellen Nötigung und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der allgemeinen Sachrüge an.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Zum Abschluß der Beweiswürdigung im Fall Stamm heißt es in den Urteilsgründen:

Der Angeklagte besitzt nach dem verlesenen Gutachten des Hessischen Landeskriminalantes von 20.3.79 die Blutgruppe Null. In der Spermaspur

an der Hose der Zeugin StB wurden blutgruppenspezifische H-Substanzen nachgewiesen, die von einen Ausscheider der Blutgruppe Null stammen.

Nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gerchow ist der Angeklagte aufgrund der von den Sachverständigen untersuchten Speichelprobe des Angeklagten Ausscheider der Blutgruppe Null. Nach den beiden überzeugenden Gutachten ist der Angeklagte somit im Falle St als Verursacher der Spermaspuren nicht ausgeschlossen.

Die Revisionsrüge, die Strafkammer habe mit der Verwertung des in der Hauptverhandlung nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesenen schriftlichen Gutachtens des Landeskriminalamtes über die Blutgruppe des Angeklagten gegen die §§ 249, 261 StPO verstoßen, geht fehl. Der Sitzungsniederschrift ist nämlich zu entnehmen, daß der Sachverständige Dr. Sonnberg des Landeskriminalamts vernommen wurde und bei seiner Aussage Fotokopien des von ihm erstellten schriftlichen Gutachtens überreichte, welche den Beteiligten ausgehändigt und als Anlage zum Protokoll genommen wurden. Dies spricht dafür, daß der Urteilsverfasser sich lediglich im Ausdruck vergriffen hat, indem er sich statt auf die eine Wiedergabe des schriftlichen Gutachtens einschließende Aussage dieses Sachverständigen auf die Verlesung des schriftlichen Gutachtens berufen hat. Im übrigen hat auch der Sachverständige Prof. Dr. Gerchow die Tatsache bekundet, daß der Angeklagte Ausscheider der Blutgruppe Null ist.

2. Nach dem Vortrag der Revision begann der Angeklagte bei seiner Vernehmung zur Sache zu weinen, war auch nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung nicht imstande, sich weiterhin zur Sache zu äußern, und erklärte sich deshalb damit einverstanden, daß der ihn medizinisch begutachtende Sachverständige Prof. Dr. Schorsch die Angaben zu den einzelnen Taten vortrug, die der Angeklagte während seiner früheren Gespräche mit dem Sachverständigen gemacht hatte. |

Die Revision bemängelt, daß der Sachverständige, der diese "Zusatztatsachen" als Zeuge bekundet habe, entgegen der Vorschrift des § 59 StPO nicht als Zeuge vereidigt worden ist.

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Insoweit ist ein Beruhen des Urteils auf den Mangel auszuschließen. Denn nach den Ausführungen der Revision selbst ist davon auszugehen, daß der Angeklagte die Wiedergabe seiner Einlassung durch den Sachverständigen widerspruchslos als eine eigene, auch für die Hauptverhandlung gewollte Einlassung gelten ließ und gewürdigt sehen wollte. Dem entspricht es, daß die Urteilsgründe in den Fällen, in denen der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nicht in Abrede gestellt hat, sich ausschließlich auf das Geständnis des Angeklagten beziehen und zeugenschaftliche Bekundungen des Sachverständigen nicht erwähnen. Nur das in dieser Form in Anlehnung an die Bekundungen des Sachverständigen abgelegte Geständnis des Angeklagten, nicht die nur als Anknüpfung für das Geständnis dienende Aussage des Sachverständigen ist also der Sache nach Urteilsgrundlage geworden.

3. Auch die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten erkennen lassen.

Schumacher wWillms Mösl

Müller Maier