Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 06.12.1979 – 2 StR 395/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 395/79 BESCHLUSS ER

in der Strafsache gegen

den amerikanischen Soldaten Charles Douglas J im aus FEB geboren am EEE 195: in nam

Missisippi/USA, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

5. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit "die bei dem Angeklagten sichergestellten 1.225,-- DM, 837 Dollar" eingezogen worden sind. In diesem Umfan; wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Anordnung der Einziehung eines Briefchens Heroin keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann die "Einziehung" der sichergestellten 1225 DM und 837 Dollar nicht bestehenbleiben, da dem Urteil nicht bedenkenfrei entnommen werden kann, daß die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.

1. Die Aufnahme des § 73 StGB in die Liste der angewendeten Vorschriften und die Begründung der "Einziehung"

auf S. 13 UA deuten darauf hin, daß die Strafkamnmer die Geldbeträge nicht einziehen, sondern für verfallen erklären wollte. Insoweit läßt das Urteil jedoch nicht eindeutig erkennen, ob es sich bei den Beträgen um Gewinn aus den Geschäften handelte, die Gegenstand

der Anklage und Verurteilung sind; die Anordnung des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erzielten Preis zu entziehen, sondern eben nur den Gewinn abzuschöpfen, den er aus seiner rechtswidrigen Tat erlangt hat. Nun spricht die Strafkammer zwar, soweit die Geldbeträge in Frage stehen, außer von "Geld aus dem Heroinhandel" (UA S. 9) und Herkunft des Geldes "aus Heroinverkäufen" (UA S. 10) auch von sichergestelltem "Gewinn" aus Heroingeschäften (UA S. 6, 13); dabei stellt sie jedoch nicht klar, daß sie hierunter nicht das gesamte beim Verkauf der Betäubungsmittel erzielte Entgelt, sondern den Reingewinn versteht, den der Angeklagte aus seinen Geschäften gezogen hat. Immerhin mußte er nach den Feststellungen selbst regelmäßig 300 DM für den Ankauf eines Grammes Heroin aufwenden, während er zumindest bei einem Verkaufsgeschäft für

drei Gramm Heroin nur 1 000 DM erzielte.

2. Auch für die - im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegende - Anordnung der Wertersatzeinziehung nach § 74 c StGB ist Voraussetzung, daß der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, der die Einziehung des Rauschmittels gerechtfertigt hätte, Gegenstand der Anklage war und vom Tatrichter nachgewiesen worden ist. Außerdem darf die Höhe des Wertersatzes den Preis, der unter gewöhnlichen Umständen im Inland für Betäubungsmittel gleicher Art, Güte und Menge erzielbar ist, nicht über-

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schreiten. Auch zu diesen Voraussetzungen fehlen eindeutige Angaben im Urteil.

3. Im übrigen, insbesondere zum Verhältnis zwischen Verfallanordnung und Einziehungsanordnung, wird auf BGHSt 28, 369 verwiesen.

Schumacher Willms Mösl

Müller Maier