Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 27.11.1979 – 1 StR 650/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 650/79 BESCHLUSS rm
in der Strafsache
gegen
die kaufmännische Angestellte Stefanie GW aus
BEE, seboren am En 19.7 ir CO,
wegen Meineids
ex
Der 1. Strafsenat des Bundesgeri htshofs hat nach Anhörung sowie zu 2, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 28. Mai 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensangriffe sind - soweit zulässig -offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch - wegen Meineids in zwei Fällen - hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben.
Zunächst ist zu besorgen, daß die Strafkamner Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt hat. Das Landgericht hält die ausgesprochene Jugendstrafe von zwei Jahren u.a. deshalb für angemessen, um der Angeklagten „Klarzumachen, daß Gerichte nur dann richtige Urteile sprechen können, wenn sie von den Zeugen mit der Wahrheit bedient werden" (UA S, 15),
Die Höhe der Jugendstrafe kann hiernach durch einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB beeinflußt worden sein.
Die Annahme minder schwerer Fälle nach § 154 Abs. 2 StGB lehnt das Landgericht lediglich mit der Erwägung ab „beide Taten der Angeklagten weichen nicht vom Regelfall vergleichbarer Delikte derart nach unten ab, daß ein minder schwerer Fall angenommen werden konnte" (UA S. 14). Es fehlt die erforderliche Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Frage kommen können. Daß das Landgericht eine derartige Beurteilung vorgenommen hat, ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen. Diese lassen schon die gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, daß zwischen der weit zurückliegenden ersten Tat (1967), die dem Landgericht als weit überwiegende Rechtsverletzung erscheint (UA S. 12), und der zweiten (1976),bei der es nur um eine Wiederholung der festgestellten Falschbehauptung ging, ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist.
Sollte der neue Tatrichter eine Strafaussetzung zur Bewährung wiederum ablehnen wollen, so wird er zu beach-
ten haben, daß der vorliegende Fall Anlaß zu näherer Erörterung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 JCG gibt.
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