Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 09.10.1979 – 5 StR 574/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die Schülerin Christa B GEREEEED aus Cem @,
geboren am B.@B 1963 in NEE ,
wegen Totschlags
w77,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9.Oktober 1979 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2.Mai 1979 nach § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
Gründe§
Die Verfahrensrüge einer Verletzung des Verwertungsverbotes nach § 252 StPO greift durch; auf das übrige Revisionsvorbringen kommt es deshalb nicht an.
Zu dieser Verfahrensrüge hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausgeführt:" Die ... Behauptung der Revision, das Landgericht habe das Zeugnis der Mutter der Angeklagten durch Vernehmung des polizeilichen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt, muß als erwiesen gelten. Zwar hat sich die Mutter der Angeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung zunächst zur Sache geäußert und erst im Laufe ihrer Vernehmung das Zeugnis verweigert, so daß ihre bis dahin gemachten Aussagen verwertbar waren (BGHSt 2,99,107). Wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Landgericht jedoch nur die Aussagen der Mutter der Angeklagten zur Vorgeschichte der Tat verwertet (UA S.14). Die von der Revision beanstandeten Feststellungen (UA S.12 bis 13) können deshalb
- 3 -
-AGY nur auf der Aussage des polizeilichen Vernehmungsbeauten Dietrich beruhen. Dies war nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 2,99; 13,394; 21,218). Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil, wie die Revision zutreffend darlegt, beruhen. Überdies hat das Landgericht die beanstandeten Feststellungen auch zur Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten herangezogen" (UA S.20).
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer