Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 25.09.1979 – 5 StR 550/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
032. 5 StR_550/79 IL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen den Tischler Basri S EB aus DEE,
geboren am WB. 1951 in CME (TEE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25.September 1979 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.Mai 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die von Rechtsanwalt MB eingelegte und begründete Revision ist unzulässig. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in diesem Verfahren wegen des Verdachts der gleichen Straftat verfolgt worden. Rechtsanwalt MED hat zunächst sie verteidigt. Dann hat er die Verteidigung des Beschwerdeführers übernommen. Das verstößt gegen § 146 StPO, der eine Verteidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger auch dann verbietet, wenn dieser nacheinander für mehrere Beschuldigte tätig wird (BGHSt 27,148, 27,154). Daß das Verfahren gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers nach § 170 Abs.2 StPO eingestellt worden ist, ändert hieran nichts (vgl. BVerfG Beschluß vom 21.Januar 1977 - 2 BvR 1260/76 - NIW 1977,800).
Rechtsanwalt MD ist deshalb als Verteidiger zurückzuweisen. Einlegung und Begründung der Revision sind unwirksam. Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer kann innerhalb einer Woche, nachdem er von der Fristversäumung Kenntnis erlangt hat, Wiederein-
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setzung in den vorigen Stand beantragen. Innerhalb dieser Frist ist die Revisionseinlegung nachzuholen. Das kann nur beim Landgericht Berlin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Jedoch kann der Beschwerdeführer, wenn er sich noch in Untersuchungshaft befindet, diese Erklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Haftanstalt liegt.
Die Frist für die Revisionsbegründung beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Urteils (§ 345 Abs.1 Satz 2 StPO)
Der Beschwerdeführer kann sich von dem früher beauftragten Rechtsanwalt Ri auch dann verteidigen lassen, wenn dieser später auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers tätig geworden sein sollte, weil nur diese später übernommene Verteidigung unzulässig gewesen wäre (BGHSt 27,148,150 ff).
Fleischmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Ulsamer