Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 25.09.1979 – 5 StR 470/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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op 5 StR 470/79 757
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Manfred Sc hi aus Dei, dort geboren am Em 1957,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
- 2- AGSG
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.September 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Em aus En als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8.März 1979 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
- 3 - _+5F Gründe
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
1. Im Hinblick auf die Bemessung der Freiheitsstrafe von einem Jahr lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfehler erkennen. Auf die Voraussetzungen des § 48 StGB brauchte das Landgericht nicht einzugehen, weil sich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe schon aus dem angewandten Regelstrafrahmen des § 176 Abs.1 StGB ergab. Nur wo eine niedrigere Mindeststrafe angedroht ist, kann sich die Vorschrift über den Rückfall (§ 48 StGB) auf die Strafbemessung auswirken.
2. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs.1 StGB hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Ob zu erwarten ist, daß der Angeklagte künftig keine Straftaten mehr begehen wird, kann nur der Tatrichter nach den Ergebnis der Hauptverhandlung beurteilen (BGH Urteil vom 8.November 1977 - 5 StR 446/77 -). Daß die Strafkammer hier von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, lassen die Urteilsgründe nicht besorgen. Der Tatrichter hat die Voraussetzungen für seine günstige Prognose dargelegt: Entscheidend war für ihn, daß der 41 Jahre alte Angeklagte vor der jetzt abgeurteilten Tat mehrere Jahre lang nicht mit Straftaten aufgefallen ist und sich nach der Erwartung des Tatrichters um Arbeit und um eine Änderung seiner bisherigen Lebensverhältnisse bemühen wird (UA S.8). Die Urteilsgründe weisen aus, daß sich die Strafkammer mit den früheren Verurteilungen zu Freiheitsstrafen bis zu sieben Monaten (UA S.7-8) und mit dem Widerruf von zwei Strafaussetzungen (UA S.8) auseinandergesetzt hat. Der Revision ist zuzugeben, daß die Urteilsgründe insoweit recht knapp sind. Doch geben sie keinen Anlaß zu der Besorgnis, daß der Tatrichter bei seinen Erwägungen die Art der früheren Straftaten, den Widerruf der Strafaussetzungen und den Einfluß des Alkoholmißbrauchs auf die Taten des Angeklagten übersehen hat, Die Strafkammer hat diese in der Vergangenheit liegenden Umstände ersichtlich mit Gesichtspunkten, die das künftige Leben des Angeklagten betreffen, abgewogen und dabei die
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Überzeugung gewonnen, daß überwiegende Gründe für die Erwartung sprechen, der Angeklagte werde künftig keine Straftaten mehr begehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Daß der Tatrichter die Strafaussetzung "mit einigen Bedenken! angeordnet hat (UA S.8), besagt nicht, er habe nicht die Erwartung gehabt, die § 56 Abs.1 StGB voraussetzt. Eine sichere Gewähr für das künftige Wohlverhalten, also eine bedenkenfreie, jeden Zweifel ausschließende Gewißheit des Tatrichters, fordert das Gesetz nicht (BGHSt 7,6,10;
BGH VRS Bd.17 S.21,24 und Bd.25 S.426,28; BGH NJW 1967, 579); eine solche Sicherheit kann es nach der Natur der Prognoseentscheidung nicht geben.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Fleischmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Ulsamer