Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 25.09.1979 – 5 StR 450/79

5. Strafsenat

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5_StR_ 450/79

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

1. den Gartenbauarbeiter Aydin K EB , zur Zeit unbekannten Aufenthalts,

geboren am MB.EEEEB 1956 in Ace (TER),

2. den Hilfsarbeiter Mehmet Ali Ka ib aus DEE, geboren am BR. 1960 in Komp (TEE),

3. den berufslosen Hasan C EEE ,

zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am WM 1961 in Fri (TREE) ,

4. den Bäckergehilfen Musa T U ED aus Dei, geboren am MB.EB 1959 in Kummmmm/Kommm (TAB) ,

5. den Bauarbeiter Hasan K 1 EEE aus DEE, geboren am F.CEEEEEEEEE 1960 irn Dein (TEE) ,

- Sachbezeichnung: A u.a. -

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.September 1979, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr En als Verteidiger des Angeklagten Ka,

Rechtsanwalt EEE («3 als Verteidiger des Angeklagten Ki,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten Ci, Rechtsanwalt m

als Verteidiger des Angeklagten TUE, Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Ki,

Justizangestellte EB» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten KB und

Ki wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.November 1978 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben

a) im Strafausspruch gegen den Angeklagten Ki,

b) soweit der Angeklagte Kap verurteilt worden ist; dieser Angeklagte wird freigesprochen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Ki und die Revisionen der Angeklagten Ka, CE und Time werden verworfen.

Zur Festsetzung der Strafe gegen den Angeklagten Ki wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Angeklagten zu entscheiden hat.

Die Angeklagten Ka, CB und TUE haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten Kap fallen der Landeskasse zur Last.

Er ist für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Die Revision des Angeklagten KW dringt mit der allgemeinen Sachrüge durch.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung nicht. Das Landgericht geht zu Gunsten dieses Angeklagten davon aus, daß er den unbekannt gebliebenen ihm körperlich überlegenen Türken ernsthaft aufgefordert hat, die Gewaltanwendung gegen die Zeugin JB "zu lassen"

(UA S.32/33). Es stützt die Verurteilung nur auf die Erwägung, es sei dem Angeklagten zuzumuten gewesen, "wenigstens die in nächster Nähe umherstehenden Mitangeklagten Kim und CB oder etwaige Nachbarn oder die Polizei zur Abwendung dieses Unglücksfalles herbeizurufen" (UA S.33,41), "möglicherweise hätte die Drohung mit der Polizei schon genügt" (UA S.41 Das reicht hier nicht aus. Es fehlt jede Erklärung dafür, weshalb die Mitangeklagten, die zuvor selbst schon den Geschlechtsverkehr an der Zeugin vollzogen hatten, das Tatgeschehen beobachteten und billigten, vom Angeklagten Ka hätten "herbeigerufen" werden müssen. Feststellungen darüber, ob sich zur Tatzeit in erreichbarer Nähe Nachbarn aufgehalten haben und der Angeklagte dies wußte, hat das Landgericht nicht treffen können. Ferner ist ungeklärt geblieben, ob der Angeklagte tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Wohnung

zu verlassen und Hilfe zu holen. Es ist nicht auszuschließen, daß er von den anderen Mitangeklagten, gesondert verfolgten und sonstigen Tatbeteiligten, wenn sie seine Absicht durchschaut hätten, gehindert worden wäre.

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht

der Senat den Angeklagten frei.

II. Die Revision des Angeklagten KigEB hat teilweise Erfolg.

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Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Senat läßt offen, ob der Hilfsbeweisamtrag, ein Sachverständigengutachten über die Frage der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten Ki zur Tatzeit zu erheben, zu Recht im Urteil als unzulässig verworfen worden ist (UA S.38). Die hierzu erhobene Aufklärungsrüge greift durch. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß schon der Bericht der Jugendgerichtshilfe (Bd.III, B1.16 ff) ungewöhnliche Auffälligkeiten und Tatsachen darlegt, die auf eine krankhafte seelische Störung bzw. eine schwere seelische Abartigkeit des Angeklagten Ki hinweisen. Diese Unstände mußten den Tatrichter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens drängen. Es ist nicht auszuschließen, daß bei genügender Aufklärung der Strafausspruch, auch im Vergleich mit den übrigen Tatbeteiligten, hätte milder ausfallen können.

III. Die Revision des Angeklagten Op ist unbegründet.

1. Die Revision beanstandet zwar mit Recht, daß der in der Hauptverhandlung als Zeugin anwesenden Mutter des Angeklagten Ci nicht neben dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist. Nachdem sich aufgrund ihrer Aussage herausgestellt hatte, daß der Angeklagte zur Tatzeit noch Jugendlicher war, hätte der Mutter nach § 67 Abs.1 JGG neben dem Angeklagten das letzte Wort erteilt werden müssen. Es ist hier jedoch aufgrund der tiber die Entwicklung des Angeklagten. die familiären Verhältnisse seiner Eltern und die Umstände, die zur frühzeitigen Loslösung und Verstoßung des Angeklagten aus der elterlichen Familie geführt haben, und der über die

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Tat getroffenen Feststellungen auszuschließen, daß die Mutter, wäre ihr das letzte Wort gewährt worden, dabei noch Ausführungen hätte machen können, die sich zu Gunsten des Angeklagten hätten auswirken können.

2. § 52 a Abs.1 Satz 2,3 JGG ist nicht verletzt. Die erzieherischen Gründe, die für die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die Jugendstrafe bestimmend waren, ergeben sich hinreichend aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen.

3. Auch im übrigen lassen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

IV. Auf die von den Angeklagten Kalb und TU erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den

Angeklagten K@p freizusprechen und die Revisionen der übrigen Angeklagten zu verwerfen.

Fleischmann Schuster Horstkotte

Rebitzki Ulsamer