Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 25.09.1979 – 1 StR 471/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 471/79 BESCHLUSS 259.

in der Strafsache

gegen

den Maschinenschlosser Emnst FEB .:us

SEEEES-EEEEEED, zeboren ar TEEMEEB 1935 in KEMiD-EEE,

wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 14. Mai 1979

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt,

b) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Diebstahls mit einer Schußwaffe in drei Fällen und des Diebstahls in acht Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen,

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Diebstahls im FalleI 1 der Urteilsgründe (UA S. 2, 3) kann keinen Bestand haben, weil hinsichtlich dieser Tat Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 1.V.m. § 242 Abs. 1 StGB unterliegt das Vergehen des Diebstahls, auch wenn wie hier ein besonders schwerer Fall nach

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, einer Verjährungsfrist von fünf Jahren. Demgemäß lief die Verjährungsfrist für diese im März 1972 begangenen Tat spätestens mit dem

31. März 1977 ab, sofern sie bis dahin nicht unterbrochen worden war. Das war jedoch nicht der Fall, denn die erste zur Unterbrechung geeignete Maßnahme bezüglich dieser Tat erfolgte erst am 22. September 1978.

2, Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere zwingt der durch die Verfahrenseinstellung

im Fall I 1 der Urteilsgründe bedingte Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von sechs Monaten nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Denn bei der An-

zahl und Höhe der ausgesprochenen Einzelstrafen, deren

Summe 92 Monate ausmacht, und der daraus gebildeten maßvollen Gesamtstrafe von drei Jahren ist auszuschließen,

daß das Landgericht auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es von der zutreffenden Anzahl von insgesamt elf Einzeltaten, für die Einzelstrafen in Höhe von

insgesamt 86 Monaten ausgesprochen worden sind, ausge-

gangen wäre.

Fikart Loesdau Niepel

Kuhn Maul

NV