Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 19.09.1979 – 2 StR 567/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 567/79 BESCHLUSS 73999
in der Strafsache
gegen
Dieter-Wilhelm J EEE aus , geboren am EHEN 1952 in SCHEN, Ä
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten JB wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. August 1978, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen für versuchten Betrug (Fälle II 4,
5 und 6 der Urteilsgründe) und für die Beihilfe zum versuchten Betrug (Fall II 8 der Urteilsgründe) sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten JB muß in dem genannten Umfang aufgehoben werden.
Das Landgericht ist nach Bejahung der Voraussetzungen des § 48 StGB bei der Strafzumessung in jedem Einzelfall ausdrücklich von einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen (UA S. 33).
Das ist in den Fällen des gemeinschaftlichen ver-
suchten Betrugs und der Beihilfe zum versuchten fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrug rechtsirrig. Die Strafmilderung wegen Versuchs führt nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zu einer Herabsetzung der Mindeststrafe des § 48 StGB (BGH bei Holtz MDR 1978, 986 sowie die Beschlüsse vom 2, Februar 1972 - 2 StR 6/72, vom 6. Oktober 1976 - 2 StR. 410/76, vom 26. Oktober 1977 - 3 StR 373/77 und 23. Mai 1979
- 3 StR 153/79), in diesem Fall auf einen Monat Freiheitsstrafe.
Die Strafkammer hat sich in den genannten Fällen ersichtlich an der Mindeststrafe orientiert. Es ist
deshalb nicht völlig auszuschließen, daß sie insoweit ge-
ringere Einzelstrafen verhängt hätte, wenn sie richtig berücksichtigt hätte, daß die Mindeststrafe jeweils einen Monat beträgt. Die Einzelstrafen in den Fällen II 4, 5, 6 und 8 der Urteilsgründe und damit auch die Gesamtstrafe müssen daher mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen
Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ICE ergeben.
Mösl Müller Maier Engelhardt Theune