Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 04.09.1979 – 5 StR 514/79

5. Strafsenat

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5_StR_ 514/79

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Gustav H EEE» aus CO DEEEEEED Kreis Demi,

dort geboren am CR Ep 1945,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls

Be

Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhöru:;g, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4.September 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird da, Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 27.März 1979 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkannmer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Schuldspruch und die Bestimmung der Freiheitss-rafe sind frei von Rechtsfehlern, Dagegen hat die Anoränung ter Sicherungsverwahrung nach 8 66 Abs.1 StGB keinen Destani. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß der Angeklagte schon zweimal zu Freiheitsstrafe von mindestens jeweils einen.

Jahr verurteilt worden ist (§ 66 Abs.1 Nr.1 StGB). Die Mitteilung der früher verhärngten Gesamtstrafen (UA S.3-5)

BEATT, genügt nicht. Entscheidend ist, ob der Angeklagte in zwei verschiedenen Urteilen wegen symptomatischer Taten (§ 66 Abs.1 Nr.3 StGB) jeweils zu Einzelstrafen von mindestens einen Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (BGHSt 24,243).

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer