Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 30.09.1980 – 5 StR 495/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(alt: 5 StR 514/79) A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Schlosser Gustav H EEE aus Groß DW Kreis DEEEEEEEEB,
dort geboren am GEB 1945,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls
(GIRS
-2- 73/7
ber 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30.September 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gg als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EHE
als Verteidiger,
Justizangestellte RER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20.März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
-3 - #37
Gründe§
Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde gegen das Urteil, das nur noch die Sicherungsverwahrung betrifft, Erfolg hat.
Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich die vom Gesetz (§ 66 Abs.1 Nr.3 StGB) vorausgesetzte Gefährlichkeit nicht hinreichend. Den Urteilsgründen ist nicht klar zu entnehmen, ob der Tatrichter den Angeklagten nur für gefährlich hält, solange er aus der Strafhaft entwichen ist, oder ob Straftaten nach der Überzeugung des Landgerichts auch für die Zeit nach der ordnungsgemäßen Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug zu erwarten sind. Der Gefahr, daß der Angeklagte vorher entweicht und dann Straftaten begeht, ist durch eine angemessene Gestaltung des Strafvollzuges zu begegnen. Die Sicherungsverwahrung soll dagegen der Gefahr vorbeugen, daß der Verurteilte nach der Verbüßung seiner Strafe die Freiheit zu neuen Straftaten mißbraucht.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Niepel