Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 16.08.1979 – 4 StR 429/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
uIG
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 429/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Bernd A EEE aus BEE, dort geboren am &. SEM 1953,
wegen Diebstahls u.a.
Ä0
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1979 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom
13. März 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das trifft auch auf die Verfahrensbeschwerde zu.
Ein Verstoß gegen § 261 StPO und damit hier gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht nachgewiesen. Die von der Strafkammer verwertete Tatsache, daß sich in der Nähe der Unfallstelle eine Telefonzelle befinde, kann z.B. im Wege des Vorhalts im Rahmen der Vernehmung der Polizeibeamten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, ohne daß dies im Sitzungsprotokoll einen Niederschlag gefunden haben müßte. Daß die Telefonzelle dem Gericht "aus eigener Ortskenntnis" (UA 6) bekannt war, steht dem nicht entgegen,
da diese Formulierung auch als bloße Bestärkung des in der Hauptverhandlung gewonnenen Ergebnisses verstanden werden kann. Im Übrigen behauptet die Revision selbst nicht, daß der nach ihrer Ansicht zu Unrecht vom Gericht zu Lasten des Ange-
klagten verwertete Standort der Telefonzelle unrichtig sei und dies im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs aufgeklärt worden wäre. Der Beschwerdeführer stellt weder in Abrede, daß sich an der angegebenen Stelle eine Telefonzelle befindet noch behauptet er in bestimmter Form, daß diese zur maßgeblichen Zeit nicht funktionsfähig gewesen sei. Der angebliche Verfahrensverstoß kann sich demnach nach dem eigenen Vortrag der Revision auch nicht auf das Urteil ausgewirkt haben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger Spiegel Hürxthal
Knoblich Engelhardt