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BGH Beschluss vom 15.08.1979 – 2 StR 444/79

2. Strafsenat

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24 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _4Au/79 BESCHLUSS MER

in der Strafsache

. gegen

den Arbeiter Hubert BED aus BEE, geboren am GE 1949 in FEN Thüringen, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u. a.

st

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 1979 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten wegfällt und bei den angewendeten Strafvorschriften § 237 StGB gestrichen wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Verurteilung wegen der im Falle II 2 der Urteilsgründe in Tateinheit mit Vergewaltigung, Verstoß ‚gegen das Waffengesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis stehenden Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) kann keinen Bestand haben, weil die Geschädigte DEEP den nach § 238 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag nicht gestellt hat. Zwar führt das angefochtene Urteil an, die Geschädigte habe Strafantrag gestellt (UA S. 26), doch findet diese Annahme im Akteninhalt keine Stütze. Ein Strafantrag der Ge-

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schädigten DEEP ist in den Akten nicht enthalten; der Strafantrag auf Bl. 65 d.A. ist von der Geschädigten im Falle II 1 der Urteilsgründe, Frau Gertrud ME

(jetzt: Gertrud POEEEEED , gestellt worden.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann ausschließen, daß der Wegfall der Verurteilung wegen Entführung den Strafausspruch beeinflussen könnte, auch wenn neben dem Tatbestand der Vergewaltigung nicht mehr drei, sondern noch zwei weitere Tatbestände (Verstoß gegen das Waffengesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis) in Tateinheit verwirklicht worden sind (URS. 30).

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