Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 02.08.1979 – 4 StR 388/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 388/79 BESCHLUSS 9,8:
. in der Strafsache .
. gegen _
den Metzgerlehrling Bernhard KEEEEB aus Es, geboren am MB. EEEEEEEE» 1963 in Con,
wegen Raubes mit Todesfolge
HL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. März 1979 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte und die Mitangeklagten Hannawald und Henghuber nicht des vollendeten, sondern des versuchten Raubes mit Todesfolge schuldig sind.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: -
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 10. Juli 1979, der dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift nimmt der Senat Bezug.
Pd
Da der Angeklagte mit der Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, treffen ihn die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke