Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 02.08.1979 – 2 StR 144/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 144/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

en Maschinenschlosser Roberto Matthias S (EEEEEEEEEEEED us ME, zeboren an 1955 in NE,

egen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-02/2-str-144-79#rd_1

ber 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis L StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. November 1978 im Ausspruch über die Einziehung von DM 6.300 mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe?

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet. Abgesehen von der Einziehung des Geldbetrages hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dieser Maßnahmeausspruch muß jedoch aufgehoben werden. Die bisherigen Feststellungen genügen weder für eine abschließende Entscheidung auf Grund des § 74 StGB noch für eine solche nach § 74 c StGB. In der neuen Hauptverhandlung wird der in BGHSt 28, 369 veröffentlichte Beschluß des

Senats zu beachten sein.

Schumacher willms Mösl

RiBCH Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben

Schumacher Meyer