Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 01.08.1979 – 2 StR 305/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 305/73 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Landwirtschaftstechniker Johannes Josef 5 EEEEEEEENEEN aus Bad NEED, zeboren cn GE 1950 in
2. den Schulleiter Dr, Franz-Heinz Ef aus Bed ap-
EEE. zevoren ar: GER 192: ır Vo.
wegen Vergehens gegen das Weingesetz u. a.
Der-2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 1. August 1979 in der Sitzung von 3. August 1979, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
die
als
als vom
als
für
Schumacher Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr, Meyer beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EN
Vertreter der Bundesanwaltschaft,
‚Rechtsanwalt Justizrat Dr. peu: EEE Verteidiger des Angeklagten Dr. Ein der Verhandlung 1. August 1979,
Justizangestellter Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:.
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 7, Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte EEE wegen Straftaten verurteilt worden ist, In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des den Angeklagten BEE vetreffenden Rechts-
mittels, an eine andere Strafkamner (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesel
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen, soweit sie den Angeklagten Dr. EBbetrifft. Jedoch wird der Urteilsspruch gegen diesen Angeklagten dahin ergänzt, daß vor den Worten "Verletzung der Aufsichtspflicht" das Wort "fahrlässiger" eingefügt wird.
Soweit der Angeklagte Dr. EM betroffen ist, fallen die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der
dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
Yon Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten if wegen Betrugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von Wein, dem verbotswidrig Stoffe zugesetzt worden sind und dessen Alkoholgehalt verbotswidrig erhöht worden ist, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; außerdem hat sie gegen ihn wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungs-
pflicht eine Geldbuße von 2 000,-- DM verhängt. Gegen den Angeklagten Dr. E@Bhat sie wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in einem öffentlichen Unternehmen eine Geldbuße von 5 000,-- DM festgesetzt. Mit ihrer gegen das Urteil eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt in Richtung gegen den Angeklagten SED vertreten wird, führt auf die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils, soweit dieser Angeklagte wegen Straftaten verurteilt worden ist; im übrigen bleibt es erfolglos,
I. 1. Nach den Feststellungen verfälschte der Angeklagte EEEEMB 215 Kellermeister der Landeslehr- und Versuchsanstalt für Weinbau, Gartenbau und Landwirtschaft in Bad NOMS (LLVA) in den Jahren 1973 bis 1976 verschiedene Qualitätsweine, indem er ihnen Glycerin und/ oder Glukose zusetzte. Diese Erzeugnisse brachte er mindestens zum Teil mit höheren als den den Ursprungserzeugnissen zustehenden Qualitätsbezeichnungen in den Verkehr.
Andere Erzeugnisse (Fälle D IV) brachte er mit Prüfungsnummern in Verkehr, die ihnen nicht zugeteilt worden waren. Dabei teilte er mehreren Käufern mit, daß die jeweilige Prüfungsnummer unrichtig sei, andere ließ er in dem Glauben, die Nummer sei dem jeweiligen Erzeugnis zugeteilt worden.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Be-
trugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von Wein, dem verbotswidrig Stoffe zugesetzt worden waren und dessen Alkohol verbotswidrig erhöht worden war, verurteilt. Betrug hat sie nur in den Fällen bejaht, in denen den Erzeugnissen Glycerin und/oder Glukose zugesetzt worden waren.
Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß die Strafkammer mit unzutreffender Begründung in den Fällen D IV (Prüfungsnummern) Betrug ünd in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen Untreue verneint habe, Soweit in diesem Vorbringen hinsichtlich der Straftaten eine Beschränkung der Revision liegen sollte, ist sie unwirksan, weil der Angeklagte nicht wegen mehrerer selbständiger und deshalb selbständig anfechtbarer Einzeltaten, sondern wegen einer fortgesetzten Handlung verurteilt worden ist,
Nicht angefochten ist das Urteil, soweit gegen den Angeklagten Bünnagel eine Geldbuße verhängt worden ist.
3, Der Senat tritt der Auffassung der Staatsanwaltschaft zur Untreue bei.
Die Strafkammer hat von der Verurteilung des Angeklagten Büinnagel nach § 266 StGB abgesehen, well tder Angeklagte bei dem Vertrieb der verbotswiärig hergestellten bzw. . behandelten Erzeugnisse der LLVA keinen Nachteil zufügen "wollte". Das Gegenteil sei das Ziel seines Handelns gewesen, ter ' wollte die Einnahmen der LLVA erhöhen und den jährlichen Umsatz steigern".
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, Ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB kann hier nicht schon, wie die Strafkammer offenbar meint, deshalb vermeint werden, weil die LLVA beim Verkauf der Erzeugnisse keinen geringeren Preis erzielte, als dies bei einwandfreien Weinen der Fall gewesen wäre. Der Nachteil, den der Angeklagte der LLVA zufügte, lag vielmehr darin, daß die von ihm behandelten Weine zu vorschriftswidrigen Erzeugnissen (§ 52 WeinG) wurden, die jederzeit anläßlich einer Kontrolle beanstandet werden konnten und dann mit dem entsprechenden Verlust für die LLVA Überhaupt nicht mehr verwendet oder verwertet werden durften (vgl. § 54 WeinG). Diese Gefahr war nach den Einwirkungen des Angeklagten auf die Erzeugnisse ständig vorhanden,
Im angefochtenen Urteil bleibt offen, ob die Strafkammer sich dessen bewußt war und ob insbesondere der erörterte Nachteil vom zumindest bedingten Vorsatz des Angeklagten umfaßt war. Es ist schwer vorstellbar, daß der Angeklagte als Kellermeister mit langjähriger Erfahrung die Folgen, die sein Verhalten sowohl für die Verkehrs-
"fähigkeit der Weine als auch für die damit zusammenhängende Vermögenslage der LLVA hatte, nicht erkannte und bedachte (vgl. zur Inneren Tatseite der Untreue auch BGH NJW 1975,
1234, 1236).
Darin, daß sich die Strafkammer mit diesen Fragen nicht auseinandergesetzt hat, obwohl die Feststellungen dazu drängten, liegt ein Sachmangel, der insoweit zur
Aufhebung des Urteils führt. Untreue in dem erörterten Sinn müßte nicht nur im Herstellen der vorschriftswidrigen Erzeugnisse, sondern auch in deren Inverkehrbringen (§ 45 Abs. 8 WeinG) gesehen werden, das sich wiederum zum Teil mit Betrug deckt. Infolge der danach anzunehmenden Tateinheit mit den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten
muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden, soweit der Angeklagte EEE wegen Straftaten verurteilt worden ist.
4, Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Die Annahme von Fortsetzungszusamnenhang zwischen allen Fällen der Verurteilung ist jedenfalls auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht unbedenklich. Insoweit kann den Urteilsausführungen der notwendige Gesamtvorsatz (vgl. BEHSt 1, 313, 315; auch 19, 323) nicht entnommen werden. Dabei kann von Bedeutung sein, daß die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht durchweg gleichartig sind, und daß sich seine Handlungen über mehrere Jahre erstreckten.
Fortsetzungszusammenhang wird allerdings in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Angeklagte Weine in enger zeitlicher Folge mit denselben Mitteln behandelte.
b) In den Fällen D IV der Urteilsgründe liegt zwar im Sinne des § 263 StGB kein Schaden der Käufer vor, soweit es sich um die Preisgestaltung handelt; Die Käufer erhielten Weine, die an sich nach ihrer Qualität ihren Preis recht-
fertigten, Ein Schaden ist hier jedoch darin zu erblicken, daß die Weine durch ihre unrichtige Bezeichnung zu vorschriftswidrigen Erzeugnissen mit allen das Vermögen der Käufer beeinträchtigenden Auswirkungen der Vorschriftswidrigkeit wurden (vgl. § 54 WeinG).
II. Der Angeklaste Dr. EfBwar als Leiter der LLVA zugleich Leiter der Staatlichen Weinbaudomäne Marienthal/ Ahr, wo der Angeklagte EB als Kellermeister seine Taten beging. Die Strafkammer hat gegen Dr. Efiäwegen fahrlässigen Unterlassens der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gegenüber dem Angeklagten DB gemäs § 130 OW1G eins Geldbuße verhängt. Die Revision vertritt den Standpunkt, daß die Kammer Dr. EfBdes fahrlässigen Inverkehrbringens von Wein mit mangelhafter Beschaffenheit und der fahrlässigen Verletzung der Buchführungspflicht hätte schuldig sprechen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Oränungswidrigkeit nach § 130 OWiG liegt darin, daß der Angeklagte ganz allgemein seine Aufsichtspflicht fahrlässig vernachlässigt und dadurch die Zuwiderhandlungen des Angeklagten DE nicht verhindert hat. Fahrlässiges Inverkehrbringen von Wein mit mangelhafter Beschaffenheit und fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht könnten ihm darüber hinaus nur dann vorgeworfen werden, wenn er die Begehung gerade dieser Taten durch den Angeklagten DEE Hätte voraussehen können und müssen. Das verneint die Strafkammer ohne Rechtsfehler.
Der Angeklagte Dr. Ef#hat nicht etwa, wie die Revision geltend macht, Ei "blind", das heißt ohne Jede sachliche Grundlage vertraut. Er "schätzte den Angeklagten EEE als zuverlässigen, qualifizierten Kellermeister", der immerhin seit dem 1. April 1961, als Kellermeister seit 1964 bei der LLVA beschäftigt war, ohne daß in den ersten Jahren der Zusammenarbeit Besonderheiten aufgetreten wären, die Anlaß zu Mißtrauen hätten geben können. Auch die anderen ständigen Mitarbeiter hatten die gleiche gute Meinung von EEEEER Wenn die Strafkammer unter Würdigung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte zwar ordnungswidrig im Sinne des § 130 OWiG gehandelt hat, die konkreten Pflichtwidrigkeiten des Ange-. klagten DEEEEB aber nicht vorhersehen konnte und mußte, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Daran ändert nichts, daß die Strafkammer in ihre Urteilsausführungen die gelegentlichen Weinbeanstandungen durch die Prüfstelle und einen Kunden nicht ausdrücklich einbezieht. Abgesehen davon, daß, wie das Wort "selegentlich" . zeigt, Beanstandungen nur vereinzelt vorgebracht wurden, geschah dies im Verlauf mehrerer Jahre. Schon aus diesem
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Grund stellen die Beanstandungen kein so schwerwlegendes Ereignis dar, daß die Strafkammer gedrängt gewesen wäre, sie tei der Prüfung der Fahrlässigkeit in den Urteilsgründen besonders abzuhandeln. Dafür, daß die Kammer die Beanstandungen überhaupt nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat, fehlt jeder Anhaltspunkt,
Schumacher willms Mösl Müller Meyer