Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 01.08.1979 – 2 StR 267/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ÄV
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_267/79 URTEIL 3.8.
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Rainer S EB zus DOEEEE- TEE, zeboren am EEE 19.5 in sm, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Untreue
BG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 1. August 1979 in der Sitzung vom 53. August 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Dezember 1978 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 2 b der Urteilsgründe der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und irei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie führt nur zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. \
Die Sachrüge ist, soweit sie die Fälle ?2 a und c der Urteilsgründe betrifft, offensichtlich unbegründet, Im Fall 2 b hat sich der Angeklagte jedoch nicht der Untreue sondern der Unterschlagung in Form der Veruntreuung (§ 246 StGB) schuldig gemacht. Er war nur als Bote eingesetzt, als er sich den Verrechnungsscheck aneignete, den er im Auftrage seiner Firma zur Bank bringen sollte. Damit fehlte es für diesen Fall zwischen ihm und seinem Arbeitgeber an einem Betreuungsverhältnis, wie es der Tatbestand § 266 StGB voraussetzt. Seine Aufgabe erschöpfte sich in einer Transportleistung, mit der irgendwelche weiter reichenden sachlichen Befugnisse in Bezug auf das anvertraute Papier nicht verbunden waren (vel.
BGHSt 5, 187).
Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265
FG
StPO steht nicht entgegen, da eine zusätzliche Verteidigungsmöglichkeit im Gefolge eines vorausgehenden Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts ausgeschlossen werden kann.
Eine Aufhebung des Strafausspruchs kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht bei Anwendung des § 246 StGB in der Begehungsform der Veruntreuung von dem gleichen Strafrahmen hätte ausgehen müssen und sicher ausgeschlossen werden kann, daß es dann auf eine geringere Einzelstrafe erkannt hätte.
Der unbedeutende Teilerfolg des Rechtsmittels kann eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten nicht begründen.
Schumacher willms Mösl Müller Meyer