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BGH Urteil vom 24.07.1979 – 1 StR 161/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 161/79 URTEIL 1417

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Hans H EEE zus CME, geboren am EEE 1931 in NER,

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WW bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ur. als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

SH p- 2 F - !

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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juli 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgericht zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Parteiverrat und Begünstigung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft hat der Senat durch Beschluß vom 24. Juli 1979 gemäß § 154 a Abs. 1, 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Beihilfe zum Betrug beschränkt.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

-L-

1. Der Beschwerdeführer bemängelt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß ein Honorarschein vom 2. Juni 1971 seiner Mandanten KB und Ku (vgl. UA S. 25 bis 28) nicht verlesen worden sei; hierdurch hätte die Annahme des Landgerichts, es sei ein Erfolgshonorar vereinbart worden (UA S. 38), widerlegt werden können. Protokoll und Urteil erwähnen diesen Honorarschein nicht. Er kann im Wege des Vorhalts zulässigerweise eingeführt worden sein. Wenn das nicht der Fall war, gebot es auch die Aufklärungspflicht nicht, ohne Antrag des Beschwerdeführers den Honorarschein zu verlesen. Der Beteiligte KB ist in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden (ua S. 19).

2. Die Rüge, der als Zeuge vernommene Gerichtsvollzieher | sei nicht dazu befragt worden, ob er einen kurzfristig erteilten Auftrag zur Durchführung einer Taschenpfändung ausgeführt hätte, kann keinen Erfolg haben. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann nicht damit begründet werden, daß der Tatrichter ein von ihm benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 125, 126).

II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Betrug richtet.

4. Die Strafkammer stellt hierzu im wesentlichen folgendes fest:

Der rechtskräftig verurteilte Haupttäter BEER bediente sich der Hilfe des Beschwerdeführers, um für seine Betrügereien einen entsprechenden "Background" zu schaffen und um seine Opfer dadurch in Sicherheit zu wiegen, daß er

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die Verträge über die Goldkäufe in Gegenwart von Rechtsanwälten fertigte (UA S. 6). Spätestens sei einer Besprechung am 2. Februar 1972 wußte der Angeklagte, daß BEER nit betrügerischen Goldgeschäften nicht nur einen seiner Mandanten, sondern auch andere Käufer erheblich geschädigt hatte (UA S. 20). Als am 10. März 1972 der Hauptabnehmer OB zusammen mit BEE Dein Revisionsführer in der Kanzlei erschien, um einen Treuhandvertrag mit ihm über die Weiterleitung eines Sola-Wechsels in Höhe von 400.000,- DM zu schließen, rechnete dieser damit, daß Baldau seinen jetzigen Vertragspartner betrügen werde

(UA S. 6, 37). Zwar ist O@WEW durch die Hingabe dieses Wechsels noch kein Schaden entstanden, weil nach Auflösung des Treuhandvertrages der Wechsel wieder zurückgegeben wurde (UA S. 10, 11). Dieser Vertrag diente aber schon dem Zweck, den durch BEE bereits erheblich geschädigten OR in Sicherheit zu wiegen (UA S. 43/hh, 45).

Das Landgericht wertet auch als Beihilfe, daß der Angeklagte mehrere von O@EEEE begebene Wechsel entgegennahm und weiterleitete (UA S. 44), und zwar an die von Branig vertretene Firma SM & Co (UA S. 12, 16). Br machte mit EEE gemeinsame Sache (UA S. 6). Nur die Firma Sggw konnte die Wechsel diskontieren, weil bei der Höhe der Wechselsumme seriöse Banken Nachforschungen angestellt hätten und dabei den Goldgeschäften auf die Spur gekommen wären (UA S. 6). Am 11. April 1972 gab Oi dem Angeklagten einen weiteren Auftrag über die Weiterleitung eines Wechsels über 160.000,- DM, und am gleichen Tag bat der Beschwerdeführer namens und im Auftrag OWEN vei der Spedition EB um schriftliche Bestätigung eines fingierten Telefongesprächs (UA S. 13, 14), mit dem OB vor-

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gegaukelt worden war, dort lagerten größere Mengen Gold. Am 24. April 1972 nahm der Beschwerdeführer einen Wechsel über 270.000,- DM entgegen und leitete ihn an die Firma SEEEEBER weiter (UA S. 15). Die besondere Hervorhebung der Tatsache, daß diese Firma mit dem Grundgeschäft der Wechselhingabe nichts zu tun habe, war auf Anweisung Branigs vom Angeklagten in den Vertrag aufgenommen worden. Am

3. Juli 1972 hielt der Beschwerdeführer einen weiteren Wechsel über 80.000,- DM in Händen und forderte ON namens der Firma SEE auf, noch 62.000,- DM aus zwei Protestwechseln über je 80.000,- DM zu zahlen. Gleichzeitig wies er darauf hin, daß noch Wechsel über insgesamt 750.000,- DM vorgelegt werden würden (UA S. 10).

Auf Grund eingehender Beweiswürdigung (VA S. 20 £) hält das Landgericht für erwiesen, daß der Angeklagte den Haupttäter BEE wissentlich unterstützte, wobei er "möglicherweise hoffte, daß die Geschäfte DEE ordnungsgemäß abgewickelt werden, jedoch billigend in Kauf nahm, wenn dies nicht der Fall wäre" (UA S. 20).

2, Diese Feststellungen tragen den Schuldvorwurf. Die Angriffe der Revision gehen fehl. Sie versucht, die einzelnen Geschäfte als wertneutrale Tätigkeit eines Rechtsanwalts hinzustellen, ohne den Zusammenhang und die Feststellungen zur inneren Tatseite zu berücksichtigen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gewiß war der Beitrag des Angeklagten zum strafbaren Treiben BEER an sich bescheiden; er war aber getragen vom Wissen und Wollen, ihm dabei zu helfen, und zwar dadurch, daß er den Geschäftspartner durch seine Mitwirkung in Sicherheit wiegte, weil - ihm bewußt - die Beteiligung eines Rechtsanwalts den von ihm als dubios erkannten Geschäften den Anschein der Seriosität verlieh.

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Hierin liegt die für die Annahme einer Beihilfe notwendige Förderung der Haupttat. Der Gesamtvorsatz des Angeklagten ist entgegen der Ansicht der Revision noch hinreichend festgestellt (UA S. 7, 20); die Ausführungsart der Beihilfehandlungen ist nicht so unterschiedlich, daß dadurch die Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgeschlossen wäre.

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht legt zwar den Strafrahmen der 88 263, 27, 49 StGB zugrunde, wertet aber zu Lasten des Beschwerdeführers, daß er noch weitere Tatbestände (§§ 257, 356 StGB) verwirklicht habe (UA S. 50). Den dahingehenden Vorwurf hat der Senat aber ausgeschieden. Deshalb muß der - im übrigen rechtsfehlerfrei begründete - Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.

Pikart Loesdau Zipfel

Herdegen RiBGH Kuhn ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Pikart