Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 18.07.1979 – 2 StR 93/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
\ C>
BG BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 93/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ali Reza DB EEE, zuletzt wohnhaft in HEiBGasse @, EEE WED, geboren am GEEEEEEED 1945 in DEE (Türkei), ”
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin au a ] Rechtsanwalt Dr. GERD... EEE
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizhauptsekretär ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Wiesbaden vom 27. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
44 -_ 3 _
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß das erkennende Gericht mit dem Schöffen CAD nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO aF).
Am 13. Juni 1978 hatte der Vorsitzende den für die Hauptverhandlung ausgelosten Hauptschöffen CHE wegen Urlaubs von der Dienstleistung entbunden und verfügt, daß an seiner Stelle der nächstbereite Hilfsschöffe zu laden sei; den Namen des zu Ladenden hatte er offengelassen. Die Geschäftsstellenbeamtin rief daraufhin die in der Hilfsschöffenliste unter Nr. 4) an bereitester Stelle stehende Hilfsschöffin Kr GEB und, als sie diese nicht erreichte, nacheinander die Hilfsschöffen der laufenden Listennummern 5) bis 8) an. Nachdem diese erklärt hatten, an der Hauptverhandlung wegen Urlaubs nicht teilnehmen zu können, trug sie an der vom Vorsitzenden offengelassenen Stelle der Verfügung vom 13. Juni 1978 den Namen des unter Nr. 9) der Hilfsschöffenliste geführten Hilfsschöffen Ci ein, der dann am 28. Juni 1978 geladen wurde und an der am 5. Juli 1978 beginnenden Hauptverhandlung teilnahm.
-u-
oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter, sondern die Geschäftsstellenbeamtin in eigener Verantwortung entschieden hat (vgl. BGH DRiZ 1967, 63).
Der Fehler wäre nur dann unschädlich, wenn auch das ordnungsmäßige Auswahlverfahren zur Berufung des Hilfsschöffen El anstelle des verhinderten Hauptschöffen OB, mithin zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte; denn dann wäre trotz des fehlerhaften Verfahrens die Richterbank mit dem Schöffen CE vorschriftsmäßig besetzt gewesen und der Rüge der Revision der Boden entzogen (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 54 GVG = NJW 1977, 443). Das aber vermag der Senat nicht mit Sicherheit festzustellen, da eine Verhinderung der dem Hilfsschöffen CP in der Liste vorangehenden Hilfsschöffen Jedenfalls insoweit ausscheidet, als die unter Nr. 6) der Liste geführte Hilfsschöffin wg betroffen ist, Diese hat in einer dem Senat vorliegenden schri lichen Äußerung vom 7. Dezember 1978 zum Grund ihrer Verhind: rung erklärt, daß sie "in der Zeit vom 15.7. bis 23.7.1978 in Frankreich in Urlaub" gewesen sei und aus diesem Grund den Termin nicht hätte wahrnehmen können. Der Vorsitzende hatte indessen mit Verfügung vom 7. Juni 1978 (Bd. IIS. 3 ti d.A.) Termin für die vorgesehene Hauptverhandlung auf 5. ‚6. 7., 10., 12. und 13. Juli 1978 anberaumt. Erst während der Hauptverhandlung wurden dann zusätzliche Termine über den 15. Juli 1978 hinaus bestimmt. Da hiernach vorgesehen war, die Hauptverhandlung am 13. Juli 1978, zu beenden, der Urlaub der Hilfsschöffin Wiwaber erst am 15. Juli be ann, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorsitzende | nach dem Ausscheiden des Schöffen CD auf entsprechende Entschuldigung hin die Hilfsschöffin WED als wegen Urlaubs verhindert angesehen hätte. Schon mit Rücksicht hierauf kann die Berufung des Hilfsschöffen EEE nicht als ordnungsgemäß erachtet werden. Unter diesen Umständen kann auf
AO -5_
sich beruhen, ob die Entschuldigungen der übrigen Cu-GE in der Liste vorangehenden Hilfsschöffen vom Vor-
sitzenden mit Sicherheit für begründet gehalten worden wären.
Da die Verfahrensrüge durchgreift, braucht auf die Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden.
Schumacher Willms Mösl
Müller Maier