Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 12.07.1979 – 1 StR 205/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR 205/79 BESCHLUSS
| in der Straf sache
gegen
1. den Händler Mexx E m zus Käiimmm,
‚geboren am mem ir. Memiiimmm,
2. die Händlerin Luise B EEE aus Keime,
geboren am use in I)
‚y
. zu 1. Diebstahls oder Hehlerei, wegen 7, 2. versuchter Strafvereitelung
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
. einstimmig beschlossen: . (
I. Die Revision des Angeklagten Ein gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14. November 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der. Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat. \
Der Angeklagte Damme trägt die Kosten seines Rechtsmittels. .
II. Auf die Revision der Angeklagten BE wird
. das genannte Urteil mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagte betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten ı NY an eine andere Strafkammer des ‚Landgerichts zurückverwiesen,
Gr ründ e:
Die Revision des Angeklagten En ist offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung der Angeklagten De Kann nicht
bestehen bleiben, ‚weil nicht ersichtlich ist, ‚daß die Straf- \
kammer die Voraussetzungen des § 258 Abs. 5 StPO geprüft hat. Dazu bestand hier Veranlassung, weil das Landgericht „nicht unerhebliche Verdachtsmonente" für eine Tatbeteiligung der Angeklagten Beiilh am Diebstahl oder der Hehlerei des Angeklagten Em als gegeben ansieht (UA S. 11). Auch die Fremdbegünstigung bleibt straflos, wenn der Täter sie begeht, um zugleich sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen (RGSt 60, 101, 102; BGHSt 2, 375, 378; 9, 71, 73).
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