Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 05.07.1979 – 2 StR 169/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 169/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

‚den Arbeiter Axel Heinricn FEB aus re, dort geboren am EB 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom

6. Oktober 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

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Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer hat, ohne dies näher zu begründen, den Angeklagten "unter Einbeziehung" der Geldstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Montabaur vom 1. Dezember 1977 und der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Westerburg vom 25. Juli 1977 zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das ist nicht zulässig. Die Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe kommt hier nur für die jetzt abzuurteilenden, nicht aber auch für die früheren Straftaten in Betracht. § 31 JGG betrifft nur Rechtsfolgen nach dem Jugendgerichtsgesetz. § 32 JGG ist nicht anwendbar, weil nicht sämtliche Straftaten "gleichzeitig" abzuurteilen sind. Die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen Freiheitsstrafe und Jugendstrafe aber ist, wie in BGHSt 14, 287 im einzelnen ausgeführt ist, schlechthin

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unzulässig, ganz abgesehen davon, daß hier die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht erfüllt wären, da der Angeklagte die jetzigen Taten nach der früheren Verurteilung begangen hat, Entsprechendes gilt für die Geldstrafe,

Schumacher Willms Mösl

Müller Maier