Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 26.06.1979 – 5 StR 187/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHISHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

or

—_

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26.Juni 1979 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l.

Auf die Revision des Angeklagten L5D wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2.0ktober 1978, soweit es ihn verurteilt hat, mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten LCD zu entscheiden hat.

Die Revisionen der Angeklagten sgBBB uni JB werden als offensichtlich unbegründet verworfen.

Diese Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

-3 - VER

Gründe§

Der Angeklagte L(B beanstandet mit Recht, daß ihm nach Ablehnung des von dem Mitangeklagten s> gestellten Beweisamtrages nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dieser Verletzung des § 258 Abs.3 StPO beruht. Der Beschwerdeführer hat sich in der Hauptverhandlung zum Fall WEB nicht geäußert (UA S.18). Im Fall rg war er zwar geständig (UA S.28); er hat jedoch falsche Angaben über die Beteiligung der Mitangeklagten Jg gemacht (UA S.30). Es ist möglich, daß er sich in beiden Fällen anders verteidigt hätte, wenn er nochmals zur Äußerung aufgefordert worden wäre, Dies hätte das Urteil beeinflussen können.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer