Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 27.09.1978 – 2 StR 506/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 506/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Adolf GC gu geboren am > 1935 in Ss (s

wegen Hehlerei

aus Hau,

ugoslawien),

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-

führers gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 27. September 1978 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. April 1978 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über. die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von achtzig Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt.

Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum Schuldspruch aus den Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner dem Beschwerdeführer mitgeteilten Antragsschrift vom 28. August 1978 dargelegt hat, ohne Erfolg.

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Der Strafausspruch kann Jedoch nicht bestehenbleiben. Die Strafkamner hat zum Nachteil des Angeklagten gewertet, daß er "nit besonderer Hartnäckigkeit geleugnet", nämlich nur in einem der vier Hehlereifälle den Erwerb des gestohlenen Gegenstandes zugegeben und selbst insoweit noch guten Glaubens behauptet habe, woraus zu folgern sei, daß es dem Angeklagten an Reue mangele (UA $. 9).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann hartnäckiges Leugnen nur insoweit strafschärfend wirken, als sich daraus sichere Schlüsse auf das Maß der Schuld oder den Grad der Gefährlichkeit des Angeklagten ziehen lassen (BGH NJW 1953, 1925; vgl. auch BGHSt 1, 102, 104 f). Daß die Strafkammer solche Schlüsse zu ziehen vermochte, ergeben die Urteilsausführungen nicht.

Die Gefahr erneuter Straffälligkeit des Angeklagten hat die Strafkammer ausdrücklich verneint. Sie erachtet die vier abgeurteilten Taten als "einmalige Entgleisungen" des Angeklagten (UA S. 9). Was die Strafkammer vermißt, wenn sie dem Angeklagten Mangel an Reue vorhält, bleibt unklar. Wenn sie damit fehlende Einsicht in die Verwerflichkeit einer Hehlerei meinen sollte, hätte sie dies angesichts der Einlassung des Angeklagten, er habe die Annahme einiger ihm angebotener Gegenstände wegen seiner Kenntnis vom strafbaren Vorerwerb abgelehnt (UA S. 6), der Aussage des Belastungszeugen, der die Vorspiegelung rechtmäßigen Vorerwerbs des Rasenmähers für notwendig erachtet hatte (UA S. 4, 7), sowie schließlich der eigenen Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte werde künftig auch keine Hehlerei mehr begehen, näher darlegen müssen. Die den Vorwurf des hartnäckigen Leugnens erläuternden Urteilsausführungen (UA S, 9) sowie die Erörterungen

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im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 6) ergeben auch sonst nichts, was über ein bloßes Bestreiten der Angaben des Belastungszeugen hinausginge. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, daß die Strafkanmer dem Angeklagten ein lediglich auf Furcht vor Strafe beruhendes und ihm von der Strafprozeßordnung zugestandenes Prozeßverhalten in unzulässiger Weise (vgl. BGH GA 1961, 171) strafschärfend angerechnet hat.

Kirchhof Hürxthal Müller

Ruß Maier