Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 13.06.1979 – 2 StR 332/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

> StR 332/79 BESCHLUSS ICH

in der Strafsache

gegen

ur S u — aus Fu, zeboren arı GE 1953 in am

Krs. Haldensleben (DDR), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u. a.

729

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 1979 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom

8. März 1979, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 20. Dezember 1978 gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Gründe§

Die als ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu wertende "Beschwerde" des Angeklagten vom 14. März 1979 ist begründet. Durch die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger wurde die Frist zur Revisionsbegründung nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn das schriftliche Empfangsbekenntnis ist nicht,

wie dies nach § 37 StPO, § 212 a ZPO erforderlich wäre, vom Pflichtverteidiger, sondern von einem Bürolehrling unter-

zeichnet worden. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Richter am BGH Dr. Dr. Spiegel befindet sich in Urlaub und

kann deshalb nicht unterschreiben.

willms willms

Meyer Maier

Müller