Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 12.06.1979 – 5 StR 102/79

5. Strafsenat

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5 _ StR_102/79

73 00

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Manfred W gun

aus POEREEED, dort geboren an BB 13.0,

zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen räuberischen Diebstahls

- 2 - 73

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.Juni 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Ulsaner als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt 2 aus Bin

als Verteidiger,

Justizangestellte m

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Braunschweig vom 24.November 1978 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

-3 - 73

Gründe§

Die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

Soweit sich das angefochtene Urteil mit der Anwendung der §§ 63, 21 StGB befaßt, lassen seine unklaren Ausführungen besorgen, daß der Tatrichter keine sichere Sachkenntnis in bezug auf den Zustand des Angeklagten zu den Tatzeiten erworben hat. In den Urteilsgründen heißt es, der Angeklagte leidet an "unüberwindlichen Ängsten, an Depressionen, Entschlußunfähigkeit und schweren Kontaktstörungen" (UA S.12). Er zeigt "eine große Psycholabilität und unmotivierte Aggressionen infolge mangelnder Agressionshemmung". Grundlage der "psychischen Schwierigkeiten ist eine neurotische Fehlentwicklung, auch als Charakterneurose zu bezeichnen", Verstärkt wird diese Unklarheit durch die Feststellung, "als Folge und Ursache für die Verschlimmerung dieses psychischen Zustandes hat sich eine nun lange Zeit bestehende Alkohol- und Tablettensucht eingestellt, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu hirnorganischen Störungen geführt hat"(UA S.12/13). An anderer Stelle heißt es, der psychische Zustand des Angeklagten aufgrund "neurotischer Fehlentwicklung und hirnorganischer Schädigung hat Krankheitswert, wenn auch eine Psychose im eigentlichen Sinne nicht vorliegt" (UA s.13). Damit ist dem Urteil auch in seinem Zusammenhange nicht zu entnehmen, welchen der in §§ 21, 20 StGB genannten Voraussetzungen es den Zustand des Angeklagten zu den Tatzeiten zuordnen will.

-y- 73

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen,.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Ulsamer