Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 07.06.1979 – 4 StR 102/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 102/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Michele R ED aus Ei, geboren am WB. MB-GEB 1960 in Monte Sant’ Agw/Kreis Fan (1),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EP au: EEE als Verteidiger,
Justizangestellter 2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Novenber 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Seine Revision, die die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Urteil erweckt in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Bedenken:
1. Das gilt schon für die Feststellungen zum äußeren Tatablauf. Das Landgericht geht davon aus, daß der Tod des Sch durch Ersticken infolge der Umklammerung des Halses eingetreten ist. Aus der gerichtsmedizinischen Literatur ergibt sich indessen, daß es bei derartigen Würgehandlungen auch zum plötzlichen Herztod, zum sogenannten Reflextod über den Carotis-sinus-Reflex, kommen kann (vgl. Mueller, Gerichtsmedizin, 2. Aufl. S. 439, 440; Prokop und Göhler, Forensische Medizin, 2. Aufl. S. 103, 116; Ponsold, Gerichtliche Medizin, 3. Aufl. S. 313, 335; Luff in Handwörterbuch der Rechtsmedizin 1973 S. 218). Die vom Sachverständigen festgestellten Blutungen am Kehlkopf des Getöteten sind deswegen keine Beweisanzeichen gegen einen Reflextod, weil der Eintritt des letzteren nicht ausschließt, daß gleichwohl unmittelbar vorher oder nachher durch das Würgen Blutungen hervorgerufen worden sind. Daß das Landgericht einen derartigen, hier naheliegenden schnell eintretenden und den Angeklagten überraschenden reflektorischen Herzstillstand nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, ist ein sachlich-rechtlicher Mangel seiner Beweiswür-
digung.
2. Auch die Bejahung des inneren Tatbestandes des § 212 StGB begegnet Bedenken:
a) Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich nicht, daß bei dem Angeklagten eine medizinische Blutalkoholuntersuchung vorgenommen worden ist. Bei einer solchen Blutalkoholbestimmung kann in der Regel auf die Mitteilung der zugrunde liegenden Befundtatsachen verzichtet werden. Wird jedoch, wie ersichtlich hier, der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nach der Trinkmenge aufgrund der Widmarkformel (vgl. dazu Hentschel/Born, Trunkenheit im Verkehr, Rz. 105; Gaisbauer NJW 1968, 1206) errechnet, so bedarf es je nach der konkreten Bedeutung des Alkoholisierungsgrades der Darlegung der für diese Errechnung verwendeten Anknüpfungstatsachen (Hentschel/Born, aaO, Rz. 118 m. Hinw.). Diese Pflicht bestand hier schon deswegen, weil es bei dem schnellen Austrinken der letzten Flasche Wermut, unmittelbar vor der Tat und auf nüchternen Magen, mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem bekannten Sturztrunkphänomen gekommen ist, bei dem es wegen der plötzlichen Alkoholüberflutung des Gehirnsunter Umständen auch zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsstruktur kommen kann (BGHSt 24, 200 ff; Hentschel/Born aa0 Rz. 196). Die Feststellung, die Biutalkoholkonzentration habe zur Tatzeit "nahezu 1 %o"
(UA 8) betragen, bzw. sie sei "nicht über 1 %o" (UA 15) gelegen, hat daher im vorliegenden Fall für sich allein keine genügende Aussagekraft für die rechtliche Bewertung der inneren Tatseite.
b) Das Urteil enthält auch keine Feststellungen über die Alkoholverträglichkeit und Alkoholgewöhnung des Angeklagten. Bei einem zur Tatzeit 17 Jahre alten Jugendlichen kann nicht schon ohne weiteres eine gleich gute Alkoholgewöhnung zugrunde gelegt werden wie bei einem durchschnittlichen Erwachsenen. Hinzu kommt, daß bei dem gegebenen
leichten Schwachsinn die Enthemmungsfähigkeit durch Alkohol besonders hoch angesetzt werden kann. Auch die Steuerungsfähigkeit eines derartigen Jugendlichen bedarf in diesem Zusammenhang einer besonderen Würdigung. Der Tatrichter hätte also prüfen müssen, ob unter den festgestellten persönlichen Gegebenheiten die Fähigkeit, den Handlungserfolg abzuschätzen und ihn vorauszusehen, bei dem Angeklagten nicht mehr beeinträchtigt war als hier angenommen worden ist.
c) In diesem Gesamtzusammenhang - etwaige Auswirkung des Alkohols und der Trinkart auf einen schwachsinnigen und vor allem hochgradig (UA 8, 18) affektgestauten Jugendlichen - hätte die Strafkammer dann auch die ungewöhnliche Tötungsart werten müssen. Hier ist es schon die Tathandlung selbst, die von vorneherein gegen den Tötungsvorsatz oder auch nur einen bedingten Vorsatz spricht. Der Angeklagte war mit Sch@#B und seiner Familie seit längerer Zeit befreundet. Ein solches Vorgehen von Jugendlichen wie hier dient häufig auch unter Freunden dazu, den andern zum Nachgeben zu zwingen, ihn von der eigenen Stärke zu überzeugen, um persönlichen Hänseleien ("Spaghettifresser") in Zukunft vorzubeugen. Mit diesen besonderen Umdänden des Falles hätte sich die Jugendkammer vor allem auch deshalb befassen müssen, weil sie selbst kein durchschaubares Motiv für einen Tötungsvorsatz festzustellen vermochte.
d) Das Landgericht hat zwar versucht, die von dem Sachverständigen Dr. SB nicht ausgeschlossene Möglichkeit, daß die zu Beginn der Tätlichkeit vorliegende starke Herabsetzung des Hemmungsvermögens sich im Verlaufe des
Würgens bis zu dessen völliger Aufhebung gesteigert haben kann, zu widerlegen. Wenn es dabei aber den Gegenbeweis aus dem Verhalten des Angeklagten nach der Tat führen zu können glaubt, so verstößt es gegen den Erfahrungssatz, daß ein affektiver Erregungszustand unmittelbar nach der Tat meist völlig abklingt, so daß sich ein Vergleich der Bewußtseinslage vor, während und nach der Tat schlechthin verbietet.
e) Der in diesem Zusammenhang vom Landgericht gemachte weitere Hinweis, der Täter habe nicht planlos gehandelt, sondern sich vielmehr zielgerecht verhalten, ließe im übrigen gerade auch die Möglichkeit eines Verbrechens nach § 226 StGB offen. Daß sich das Landgericht gleichwohl mit dieser Möglichkeit, auf die es den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen hatte, im Urteil nicht näher auseinandersetzt, stellt einen weiteren Mangel seiner Würdigung dar.
3. Da mithin die Sachrüge durchgreift, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.
Salger Spiegel Ruß Engelhardt Goydke