Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 06.06.1979 – 2 StR 266/79

2. Strafsenat

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06

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 266/79 BESCHLUSS CH

in der Strafsache

gegen

den Großhandelskaufmann Mathias Volker L uw aus RO, geboren am GE 1950 in CE, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

.

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

ACS

En ddd

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. November 1978 im Ausspruch über die Einziehung von 25.000 DM aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten

insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Die wirksam auf die vorbezeichnete Einziehungsanordnung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Zutreffend rügt er, daß die Voraussetzungen für eine Wertersatzeinziehung nach § 74 c StGB nicht gegeben sind, da die von ihm für 25.000 DM verkauften Rauschmittel nicht sein Eigentum waren. Nach den Urteilsfeststellungen (Seite 6, 7 UA) veräußerte er sie im Auftrag anderer, denen er vereinbarungsgemäß den erzielten Erlös abzuliefern hatte. Dieser stellte für ihn deshalb auch keinen Vermögensvorteil dar, der Gegenstand einer Verfallanordnung ihm gegenüber sein könnte. Der Ausspruch über die Einziehung der 25.000 DM kann deshalb auch nicht auf eine Maßnahme nach § 73 StGB umgestellt werden. Schließlich kommt eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung des Wertersatzes für das Heroin, das der Angeklagte als Entgelt für seine Tätigkeit

erhalten und selbst verbraucht hatte, nicht in Betracht, Einer solchen Maßnahme steht hier die Teilrechtskraft des Urteils entgegen.

Willms Hürxthal Müller Meyer Maier