Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 29.05.1979 – 5 StR 147/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Nr
5_StR_147/79 R
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Norbert H egimmEEEEEED aus CE, geboren am EB 1956 in LEE Landkreis CD
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Reinhold PB a
geboren am (EEE 1950 in En.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29.Mai 1979, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr ..Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof De) bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EB zus zen
als Verteidiger des Angeklagten HD,
Rechtsanwältin BE =: sen
als Verteidigerin des Angeklagten Pg,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten HB und P@&BP gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg
vom 17.0Oktober 1978 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- Von Rechts wegen -
3- b&
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Hu» wegen Vergewaltigung und Anstiftung zur Vergewaltigung sowie den Angeklagten PB wegen Vergewaltigung und Beihilfe zur Vergewaltigung verurteilt. Beide Angeklagte beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts;. die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten .
1. Die Rüge einer Verletzung des § 74 StPO ist nicht in zulässiger Form erhoben. Die Revision teilt den Beschluß der Strafkammer, mit dem diese den Ablehnungsamtrag gegen die Sachverständige zurückgewiesen hat, nur unvollständig mit. Der Senat kann deshalb aufgrund des Revisionsvortrages nicht prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, sofern die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Er entspricht deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO (BGH VRS 35,428; BGH NJW 1969,2293).
2. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
3. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
a) Hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewaltigung wendet sich die Revision lediglich gegen die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs.1 StGB. Was sie dazu im einzelnen vorbringt, entfernt sich von den Feststellungen des angefochtenen Urteils oder versucht, das dem Tatrichter
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zustehende Ermessen bei der Zumessung der Strafe durch ihr eigenes zu ersetzen. Das ist im Revisionsverfahren nicht zulässig.
b) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung des Angeklagten P@® zu der von diesem begangenen Vergewaltigung der Zeugin Hi. Danach hat der Angeklagte, nachdem er selbst die Zeugin vergewaltigt hatte, den bis dahin zur Tat noch nicht entschlossenen P@@® nit der Frage: "Willst Du auch noch?" dazu veranlaßt, mit ihr ebenfalls gegen ihren Willen geschlechtlich zu verkehren (UA S.8). Zu Unrecht bezweifelt die Revision, ob diese Frage überhaupt geeignet war, einen anderen zu einer solchen Tat anzustiften. Mittel der Anstiftung kanrı jede Art der Willensbeeinflussung sein. Auch eine Frage kanr diese Wirkung ausüben. Entscheidend ist jedoch stets, ob der Anstifter-mit seiner Handlungsweise auf den Willen des Täters im Sinne einer Bestimmung zur Tat einwirken will oder wenigstens diese Wirkung seiner Aufforderung für möglich hält und sie für diesen Fall billigt; ein bedingter Anstiftungsvorsatz reicht aus (BGHSt 2,279,281). Eine solche Willensrichtung hat das Landgericht hier nicht ausdrücklich festgestellt. Der Generalbundesanwalt meint, bei der von dem Angeklagten gestellten Frage verstehe sich das nicht von selbst. Das trifft an sich zu. Doch kann diese Frage nicht für sich allein betrachtet, sondern muß im Zusammenhang mit den übrigen Vorgängen gesehen werden, die ihr vorangegangen sind. Danach brauchte das Landgericht den Anstiftungsvorsatz des Angeklagten nicht ausdrücklich hervorzuheben. Daß der Angeklagte bei seiner fragenden Aufforderung mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgrfnde.
Soweit die Revision darauf hinweist, daß Pd bereits vor der von HE zestellten Frage entschlossen war,
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mit dem Opfer geschlechtlich zu verkehren und deshalb nicht zur Tat bestimmt werden konnte, entfernt sie sich von den tatrichterlichen Feststellungen.
II. Die Revision des Angeklagten Pg@.
1. Die Rüge der Verletzung des § 74 StPO ist aus den gleichen Gründen unzulässig, wie bei dem Angeklagten HOEEEEED. Die Revision des Angeklagten Pe teilt den Gerichtsbeschluß, mit dem das Landgericht den Ablehnungsamtrag gegen die Sachverständige zurlickgewiesen hat, nur im Ergebnis und nicht einmal teilweise im Wortlaut mit.
2. Auf die von dem Angeklagten erhobene allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem ganzen Umfang nach geprüft. Es läßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil in den Schuldsprüchen dahin zu ändern, daß die Angeklagten der gemeinschaftlichen Vergewaltigung schuldig sind und in allen Strafaussprüchen aufzuheben.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte