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BGH Urteil vom 29.05.1979 – 1 StR 188/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 188/79 URTEIL als.

in der Strafsache

gegen

den Dreher Nicodeno P un zus E:eiEEEEm-Mei, geboren am WE. EEE 1950 in CHB/Provinz Con ( TGEEEEER) ,

wegen versuchten Totschlags

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin EEE», EEE,

als Verteidigerin, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

6. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

LE

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Feststellungen zum etwaigen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) tragen die Entscheidung nicht,

I.

Ohne erkennbaren Rechtsirrtum gelangt das Schwurgericht zu der Annahme, der Angeklagte habe einen Totschlagsversuch (§§ 212, 22 StGB) begangen.

1. Der Angeklagte entschloß sich, durch einen vorausgegangenen, bereits abgeschlossenen tätlichen Angriff seines Schwagers Antonio REM zum Zorn gereizt, diesem "eine Lektion zu erteilen" (UA S. 7).

Er holte deshalb eine vorn zugespitzte und geschliffene Feile aus seinem Pkw, stach mit ihr vier Mal gezielt gegen den linken Oberkörper des Opfers und fügte ihm zwei Stichwunden im Bereich des linken Brustkorbs zu. Der Angeklagte wußte, daß seine Stiche zum Tode

des RM führen konnten. "Um seines Zieles willen, REED eine Lektion zu erteilen, nahm er aber einen solchen, von ihm als möglich gesehenen Erfolg billigend

in Kauf" (UA S. 9). Der Angeklagte machte sich zu Beginn des Zustechens keine Gedanken darüber, wie oft er zustechen wollte. Als er Blut an der Brust seines Schwagers sah, bekam er Angst und hörte deshalb auf, weiter auf ihn einzustechen. Als er die Stiche beendete, war ihm bewußt, daß er Ra» "möglicherweise tödlich getroffen hatte"

(UA S. 9). Er rief der an der Eingangstür zur Gaststätte stehenden Gastwirtin zu, sie solle sofort die Polizei herbeirufen. Ein Kellner verständigte daraufhin die Polizei. Noch vor deren Erscheinen brachte ein Italiener den Verletzten ins Krankenhaus. Trotz einer lebensbedrohenden Wunde konnte er gerettet werden.

2. Daß der Angeklagte seinem Schwager lediglich eine Lektion erteilen wollte, schließt die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten entgegen der Darlegung der Revision nicht aus. Mit dem Willen, dem Verletzten eine spürbare Belehrung zu erteilen, ist durchaus vereinbar, daß der Angeklagte an die Möglichkeit dachte, diese Art der "Belehrung" könne unter Umständen zum Tode führen, und daß er den Eintritt dieses für möglich gehaltenen Erfolges billigte. Auch wer sich bei Beginn des Zustechens keine Gedanken darüber macht, wie oft er zustechen will, kann die Vorstellung haben, daß das Zustechen zum Tode des Opfers führen kann, und mit diesem Ergebnis seines Handelns einverstanden sein. Ebensowenig ist ausgeschlossen, daß derjenige, der von vornherein die Tötung des Opfers billigt, im Verlaufe des Zustechens Angst bekommt, weil er Blut sieht und deshalb nicht weiter zusticht.

3. Notwehr scheidet nach Lage der Dinge aus. Als der Angeklagte zustach, war ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff RB nicht gegeben. Außerdem handelte der Angeklagte nicht mit Verteidigungswillen (UA S. 7, 17).

II.

Rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).

1. Der Versuch war, wie das Schwurgericht zu Recht annimmt, beendet. Unbeendet ist ein Versuch, wenn der Täter überzeugt ist, daß ohne weiteres Zutun der Erfolg nicht eintreten wird; rechnet er mit der Möglichkeit, daß das bereits Getane ausreicht, so ist ein beendeter Versuch gegeben (BGHSt 22, 330, 332; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 1 StR 566/69 - mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1970, 381; Urteil vom 6. Juli 1976 - 1 StR 286/76 -).

So liegen die Dinge hier. Dem Angeklagten war bei seiner letzten Ausführungshandlung "klar, daß er RB möglicherweise schon tödlich getroffen hatte!" (UA S. 16, 18). Er hatte in seiner Vorstellung das getan, was er für erforderlich hielt, damit der von ihm für möglich gehaltene und gebilligte Erfolg eintreten werde.

2. Die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts vom beendeten Versuch hängt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB

davon ab, daß der Täter freiwillig die Vollendung der Tat verhindert oder sich ernsthaft um die Verhinderung bemüht. Das Verhinderungsbemühen setzt voraus, daß der Täter die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Mittel anwendet, die nach seiner Vorstellung den Erfolg verhindern werden. An die zu treffenden Maßnahmen sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, wenn ein Menschenleben auf dem Spiel steht. In diesem Fall hat der Täter alles zu tun, was in seinen Kräften steht und was nach seiner Vorstellung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist. Sein Bemühen muß aus seiner Sicht ausreichend sein, den Erfolg zu verhindern (BGH bei Holtz MDR 1978, 279 und 985).

3. Ob das Verhalten des Angeklagten diese Voraussetzungen erfüllt, kann das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Der Angeklagte rief der Wirtin nach Beendigung seiner Ausführungshandlung zu, sie solle sofort die Polizei herbeirufen. Diese veranlaßte einen Kellner, die Polizei zu verständigen, die kurz danach erschien. Von welcher Vorstellung der Angeklagte bei dem Zuruf an die Wirtin geleitet war, bleibt offen. Die Möglichkeit, daß er annahm, er könne auf diese Weise den Eintritt des Erfolges verhindern, ist durch die Feststellungen nicht ausgeschlossen. Dabei ist, wie die Revision zu Recht hervorhebt, von Bedeutung, daß der Angeklagte möglicherweise annahm, die Polizei werde alsbald die erforderlichen Maßnahmen zur Rettung des Verletzten in die Wege leiten, und daß er andere Möglichkeiten, insbesondere den Anruf bei einem Krankenhaus oder Verständigung des Notarztwagens, als Ausländer entweder

nicht kannte oder nicht selbst verwirklichen konnte.

Daß er die Polizei allein zu dem Zweck herbeirufen

ließ, sich zu stellen, ergeben die Feststellungen nicht. Der Zuruf an die Wirtin kann danach Ausdruck emsthaften Bemühens sein, den Tod RB zu verhindern, oder lediglich die Bereitschaft des Angeklagten bekunden,

die Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Welche dieser Möglichkeiten zutrifft, hätte das Schwurgericht im einzelnen darlegen müssen. Die Ausführung des angefochtenen Urteils, in dem bloßen Zuruf an die Wirtin könne kein ernsthaftes Bemühen des Angeklagten gesehen werden, die Vollendung der Tat zu verhindern, zumal er ihr nicht einmal einen Grund dafür genannt habe (UA S. 19), genügt unter diesen Umständen nicht.

Pikart Loesdau Woesner Kuhn Niepel