Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 09.05.1979 – 2 StR 222/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 222/79 BESCHLUSS gs H

in der Strafsache

gegen

1. den Kfz.-Mechaniker Walter Josef S ED

aus KEEP, geboren am EEE 1956 in Eu GE (österreich),

2. den Fahrer Dragan M GEREEEB

aus KOM, geboren am EEE 1956 in Bos. CEEEEEEED

wegen Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerde-

führer am 9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom

28. November 1978, soweit es sie betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Rechtsmittel können nicht wirksam auf die vom Tatrichter getroffene Entscheidung, ob auf die beiden Heranwachsenden allgemeines Strafrecht oder Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) anzuwenden ist, beschränkt werden (BGH bei Herlan GA 1964, 135). Durch die Revisionen ist daher der gesamte Strafausspruch angefochten, soweit er die beiden Beschwerdeführer betrifft.

Zu Recht wenden diese sich gegen die Begründung,

mit der das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verneint hat. Sie erschöpft sich in dem Satz, daß beide Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck von Persönlichkeiten gemacht hätten, die Erwachsenen gleichzuachten seien. Es kann offenbleiben, ob diese kurze Begründung überhaupt der notwendigen Gesamtwürdigung genügt. Der Strafausspruch muß schon deshalb aufgehoben werden, weil die Strafkammer bei ihrer Prüfung auf den Stand der Persönlichkeitsentwicklung der beiden Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt hat. Damit ist von ihr verkannt worden, daß es allein auf den Tatzeitpunkt

ankommt, der hier mehr als ein Jahr und neun Monate zurücklag.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 50 Abs. 3,

8 109 Abs. 1 5. 1 JGG sowie auf § 358 Abs. 2 StPO verwiesen.

Schumacher Willms Mösl Müller Meyer