Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 03.05.1979 – 4 StR 159/79

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Salem N Cum aus VOR, geboren am MB. ED 1945 in TOD (JE), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

DE

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ED als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 1978 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 - DL

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolg-

los,

1. Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 2 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Strafkammer ist ausdrücklich von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Rechtsgrundsatz ausgegangen, nach der ein minder schwerer Fall dann anzunehmen ist, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99; Urteile vom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR 1977, 147 und vom 16. November 1978 - 4 StR 343/78 -). Bei der für die Prüfung dieser Frage erforderlichen Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände (vgl. BGHSt 8, 186, 189; BGH NJW 1964, 261) hat die Strafkammer ersichtlich der Sinnlosigkeit der vom Angeklagten begangenen Tat entscheidende Bedeutung beigemessen. Er war mit Georg SCHEEEEB, seinem Opfer, seit einigen Wochen bekannt; er hatte ihn im Bierzelt getroffen, war dann mit ihm einige Stunden zusammen gewesen und hatte ihm auch seine Wohnung gezeigt (UA S. 3). "Der Ange-

klagte mußte (also) damit rechnen, daß der Zeuge SEE den Vorfall unter Angabe seiner Person und Wohnanschrift als Täter alsbald zur Anzeige bringen und er ergriffen werden würde!" (UA S. 7). Das ist eine tatrichterliche Erwägung, die denkgesetzlich möglich ist und auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist und daher von der Revision nicht angegriffen werden kann. Nur in diesem Sinne ist auch der vorangestellte Satz zu verstehen, daß der "Nornaltäter" eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung ein Opfer suche, das ihn nicht kenne, der Angeklagte und sein Opfer aber miteinander bekannt gewesen seien. Nicht in dem Umstand, daß Täter und Opfer miteinander bekannt waren, hat die Strafkammer also den minder schweren Fall gesehen, sondern darin, daß die Tat deswegen besonders sinnlos erscheinen mußte, zumal der Angeklagte dann auch nichts unternommen hatte, um sich gegen seine alsbaldige Ergreifung als Täter zu schützen oder wenigstens die Verwertung der Beute sicherzustellen. Das mildert, was die Revision verkennt, den Unrechtsgehalt der Tat. Ohne Rechtsirrtum hat damit die Strafkammer das Vorliegen eines minder schweren Falles bejaht (BGH, Urteil vom 16. November 1978 - L StR 343/78 -). j

2. Auch sonst läßt die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler erkennen. Den Vertrauensbruch hat die Strafkammer zutreffend als Straferschwerungsgrund gewertet. Die behauptete unzulässige Doppelverwertung eines Strafzumessungsgrundes liegt nicht vor. Sowohl für die Bestimmung des Strafrahmens als auch für die Bemessung der Höhe der Strafe können die gleichen Gesichtspunkte herangezogen werden (BGHSt 26, 311). Das ist kein Fall des

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-05-03/4-str-159-79#rd_5

§ 50 StGB. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik nur unbedeutend bestraft. Er hat sein Opfer nicht verletzt. Die Beute war verhältnismäßig gering. Ein nennenswerter Schaden ist nicht eingetreten. Die erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren ist demnach nicht unvertretbar mild (vgl. BGH NJW 1977, 1247 mit weiteren Nachweisen). Die ersichtlich nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Strafzumessung ist hiernach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb hinzunehmen.

Salger Hürxthal Knoblich

Engelhardt Goydke