Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 03.05.1979 – 1 StR 203/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 203/79 BESCHLUSS 3)
in der Strafsache
gegen
den Bundesbahnschaffner Herbert KOEEEEB aus
MB, geboren am. EEE 1939 in Stel, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
028%
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. November 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Schwurgerichtskammer die Annahme eines minderschweren Falles (§ 213 StGB) mit einer nicht tragfähigen Begründung verneint hat. Das gilt zumindest für die 2. Alternative der Vorschrift.
Das Landgericht meint, die bloße Tatsache eines . Partnerschaftskonflikts könne einen minderschweren Fall nicht begründen und das Tatmotiv weise keine Besonderheiten aus (UA S. 24). Nicht gewürdigt wird hierbei der
Umstand, daß der Angeklagte - mochte er sich vorher auch schon oft mit Ursula B@ gestritten und früher die Trennung von ihr verwunden haben - sich unmittelbar vor der Tat in einer besonderen Situation fühlen mußte: Er war "überglücklich" über die Versöhnung gewesen (UA S. 8), rechnete mit der Bestellung des Aufgebots am folgenden Tag (UA S. 9) und bat Ursula auch nach der Auseinandersetzung unter Tränen, dazubleiben und ihn nicht abermals zu verlassen (UA S. 11). Wenn der Tatrichter bei dieser Sachlage davon ausgeht, die Trennungserklärung habe ihn nicht "wie der Blitz aus heiterem Himmel" getroffen
(VA S. 25), so ließ sich diese Annahme nicht damit begründen, daß Ursula ihm schon Ende des Jahres 1977 die Trennung angedroht habe.
Das Landgericht mißt außerdem dem Angeklagten erhebliche Schuld an der Verschärfung des Streits zu, und zwar auch deshalb, weil er Mißtrauen gegenüber dem Vorhaben Ursulas gezeigt habe, ihren früheren Freund aufzusuchen. Dieses Mißtrauen konnte dem Angeklagten nicht unbegründet erscheinen; sein Widerstand war recht verständlich.
Der Tatrichter erhält die Möglichkeit der Prüfung, ob angesichts der Besonderheiten des Falles und der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten - entgegen der bisherigen Annahme (UA S. 25) - mehr als nur Milderungsgründe innerhalb des Strafrahmens des § 212 StGB vorliegen.
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