Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 25.04.1979 – 3 StR 104/79

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 104/79 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gerüstbauer Hermann S Emmen aus VEEED-GE, dort geboren an EEEEE> 1939,

wegen Hehlerei u.a.

423

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2

auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. April 1979 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Urteil leidet an dem Mangel, daß es - abgesehen von der Mitteilung zweier Vorstrafen und nachteiliger Folgen der Untersuchungshaft für den Angeklagten - keine Feststellungen zu dessen Vorleben und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen enthält. Das wird den Anforderungen des § 46 StGB nicht gerecht. Anhand

einer derart lückenhaften Urteilsbegründung kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt, insbesondere im Rahmen der gebotenen Gesamtschau von Tatumständen und Täterpersönlichkeit die strafschärfenden und strafmildernden Tatsachen rechtlich zutreffend gegeneinander abgewogen hat (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1978 bei Holtz MDR 1979, 105; Beschluß vom 14. März 1979 - 3 StR

41/79).

Die neu erkennende Strafkammer wird bei der Abfassung des Urteils auch § 260 Abs. 5 StPO zu beachten

haben.

Schmidt Dr. Schubath Dr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm