Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 25.04.1979 – 2 StR 143/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 143/79 BESCHLUSS PER?

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Joachim R OENB aus Te. geboren am MED 1957 in NEE DDR,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4,

§ 357 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. November 1978

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß sowohl beim Angeklagten als auch bei den Mitangeklagten Fo und DB die Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei wegfällt,

2. im gesamten Strafausspruch, auch soweit er die beiden Mitangeklagten FB und DEEEB betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Ir

Gründe§

Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da sie sich nur gegen den Strafausspruch richtet und dieser wegen der Änderung des Schuldspruchs nicht bestehenbleiben kann.

Zu Recht wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung wegen Beteiligung an einer Schlägerei. HE Tod ist nicht mehr durch den von dem Angeklagten und den beiden Mitangeklagten gemeinsam unternonmenen Angriff verursacht worden. Dieser war, als der Mitangeklagte Dei das Hinstürzen HP bewirkte, das zu dessen Tod führte, bereits abgeschlossen. Schon vorher hatte der Angeklagte die Mitangeklagten aufgefordert, von weiteren Tätlichkeiten gegenüber den von ihnen Angegriffenen Abstand zu nehmen, da diese "genug" hätten. Hierauf hatten sie sich von ihnen bereits einige Meter entfernt. Nur weil HE ihnen dann nachgerufen hatte, "er erkenne sie, er kriege sie", lief der Mitangeklagte DEE zu HEEEEEB zurück und rannte ihn entweder um oder schlug so gegen ihn, daß EB nach hinten umkippte. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß der Mitangeklagte FEB noch versucht hatte, DEE von dem erneuten Vorgehen abzuhalten. Demnach waren der Angeklagte sowie der Mitangeklagte FREE hieran nicht mehr beteiligt. Das wäre aber Voraussetzung für eine Verurteilung der drei Angeklagten nach § 227 StGB gewesen (vgl. OLG Köln NJW 1962, 1688, 1689). Dieser Teil der Verurteilung muß deshalb _ wegfallen, gemäß § 357 StPO auch, soweit sie die Mitangeklagten DIEB und FEED betrifft, obwohl von ihnen keine Revision eingelegt worden ist.

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Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Schumacher Kirchhof Mösl Müller Meyer