Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 19.04.1979 – 2 StR 735/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u”,
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR _ 735/79 BESCHLUSS AsuAR |
in der Strafsache gegen
den Schlosser Ibrahim S HD aus FREE,
geboren am EEE 1952 in OEEEEEEW Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 19. April 1979 im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde ist mangels Ausführungen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch (im engeren Sinn) richtet, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann die Verfallanordnung nicht bestehen bleiben. Die Maßnahme des Verfalls dient lediglich dazu, dem Täter den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen. Deshalb müssen von dem erzielten Verkaufserlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat,
ferner die Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet. Davon abgesehen geht der sichergestellte Betrag von 2.000,-- DM weit über den vom Angeklagten erlangten Verkaufspreis
(7 x 200,-- DM = 1.400,-- DM) hinaus.
Ein Rückgriff auf den sichergestellten Geldbetrag könnte, allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB in Betracht kommen. Wegen der hier zu berücksichtigenden Gesichtspunkte wird auf BGHSt 28, 369 verwiesen.
Schumacher Willms Mösl
Meyer Maier