Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 03.04.1979 – 1 StR 89/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_89/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Reinnard Ve Aus BEE, do: : erborer: am @. EB 1356,
wegen gefährlicher Körperverletzung
SF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO - einstimmig - beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 23. Oktober 1978 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Schweinfurt zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des vom Angeklagten angefochtenen Urteils der Jugendkammer des Landgerichts Bamberg vom 23. Oktober 1978 auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat nichts ergeben, was den Schuldspruch dieser Entscheidung als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe.
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Zumessungserwägungen lassen nicht erkennen, daß die Jugendkammer die gesetzliche Bewertung des größeren oder geringeren Unrechts, die in der Strafdrohung des allge-
meinen Strafrechts, hier des § 223 a Abs. 1 StGB, ihren Ausdruck findet, berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 1972, 693). Ihre Berücksichtigung kann bei der Weite des Strafrahmens, auf den die Jugendkammer abstellte (§ 18 Abs. 1
Satz 1; § 105 Abs. 3 JGG), zu einer dem Angeklagten günstigeren Strafbemessung führen.
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