Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 27.03.1979 – 5 StR 127/79

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Hans-Joachim_K aus H geboren am 1956 in L ‚ wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27.März 1979 beschlossen:

Dem Angeklagten wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.Oktober 1978 die Wieder- ‚einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Frist für die Revisionsbegründung beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

Die in der Geschäftsstelle des Landgerichts abgegebene mündliche Erklärung des Verteidigers des Angeklagten, er lege die Revision ein (B1.98 d.A.), entspricht nicht der vorgeschriebenen Form

(§ 341 Abs.1 StPO). Die Wiedereinsetzung beruht auf den §§ 44, 45 Abs.2 Satz 3 StPO.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte