Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 23.03.1979 – 5 StR 500/79

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Dieter S En aus Ne, geboren am MD Emm 1956 in AukmEEEmmEEEEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

-2- AUF

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Gereraibundesanwalts am 4,September 1979 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmiz beschlossen:

1. Auf die Revision des Angexlagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 23.März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

97 AL

Gründe§

Der Strafausspruch hält recht..icher Nachprüfung nicht stand. Das Schwurgericht hat von der Strafmilderung nach €§§ 21, 49 Abs.1 StGE Gebrauch gemacht (UA S.16). Mit dem Ausspruch einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren ist die hiernach gemäß§§ 212 Abs.1, 49 Abs.1 Nr.2 StGB zulässige Höchststrafe überschritten.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Ulsamer