Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 13.03.1979 – 1 StR 241/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 241/78 URTEIL
- n -
in der Strafsache
gegen
1. Erika P WB, geborene OMEEEEED, aus UM, geboren am
@. EEE 1925 in ou,
2. den Kaufmann Heinz M GEB zus UM, dort geboren am . GEB 192°,
ze
53. den Kaufmann Karl-Friedrich L CE aus Ro,
geboren am WE. EB 1931 in Bun ,
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau,
Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE», GEEEEEEEEED, Rechtsanwalt u, GE,
als Verteidiger des Angeklagten I, Justizhauptsekretärin >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten Pe, Mai und LEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29, Juli 1977 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:
1. die Angeklagte P@e des Betruges,
2. den Angeklagten Mg» des Betruges und der Untreue, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
5. den Angeklagten LEB des Betruges.
Die Strafkammer hat deshalb verurteilt:
1. die Angeklagte PB unter Auflösung der vom Amtsgericht Ulm gegen sie am 26. April 1977 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und unter Einbeziehung der darin ent-
“haltenen Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten;
2. den Angeklagten Mg zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten. Sie hat dem Angeklagten Mg außerdem für die Dauer von vier Jahren sechs Monaten verboten,
a) jedes Handelsgewerbe zu betreiben oder sich daran in irgendeiner Rechtsform mit Einflußmöglichkeit auf die Geschäftsführung zu beteiligen,
b) als Handelsreisender im eigenen oder fremden Namen Verkaufsgeschäfte anzubahnen oder abzuschließen,
c) als kaufmännischer Angestellter Zeichnungsoder Handlungsvollmacht zu übernehmen;
3. den Angeklagten LEW zur Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Im übrigen hat das Landgericht die Angeklagten Pop und MB freigesprochen,
Die Revisionen der Angeklagten PD, “WB und LEER richten sich gegen die Verurteilungen. Die Angeklagte PA erhebt die Sachbeschwerde, die Angeklagten MW und LEE rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Revision der Angeklagten Fi»
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Die Angeklagte PB war Gesellschafterin der Firma "Erika P@@B Industrie-Absatzförderung Vertrieb-Handel-Import-Service", Ihr oblag das "bürotechnische" Arbeitsgebiet des Unternehmens. Die Angestellten achteten sie als die "Chefin", sie war keineswegs nur "Strohfrau" (UA S, 238). Im Januar und Februar 1974 ließ sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Mg in 46 Einzelfällen durch Vermittlung von Vertretern von Kunden der Firma in ÖB-GEB Wechsel akzeptieren. Die Vertreter lehnten sich dabei an eine in ÜH> im Kfz-Handel übliche Ver-
kaufsmethode an. Danach wurden Kaufgeschäfte, bei denen ein künftiger Zahlungstermin noch nicht feststand, die Gegenleistung jedoch vorher zu erbringen war, mit einem als "Blankowechsel" bezeichneten Akzept abgesichert, Dieser Wechsel wurde nur dann mit einem Fälligkeitsdatum versehen und zur Binlösung vorgelegt, wenn der Käufer, der die Vorleistung erhalten hatte, abredewidrig seiner Zahlungspflicht nicht nachkam. In säntlichen Einzelfällen bewogen die Vertreter die Kaufinteressenten zum Abschluß eines Kaufvertrages mit der wahrheitswidrigen Erklärung, die Firma P@BB werde spätestens innerhalb vier Wochen nach Vertragsschluß ein Hochdruckreinigungsgerät "Pr" an sie liefern und anschließen. Das Gerät sei frühestens mit Lieferung, regelmäßig aber zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen. Mit derselben unrichtigen Behauptung veranlaßten sie die Kunden, zur "Abdeckung" des zu liefernden Cerätes Wechsel zu akzeptieren. Die Käufer gingen aufgrund der Erklärungen der Vertreter davon aus, daß die von ihnen akzeptierten Wechsel "in der Schublade" der Firma P@B verblieben und ihnen nur dann zur Zahlung vorgelegt würden, wenn sie nach Lieferung des Gerätes dieses nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlten (UA S. 131, 132).
Die Angeklagten PB und MB, die die Handlungsweise ihrer Vertreter kannten und billigsten, hielten sich jedoch nicht an diese Vereinbarung. Sie waren, wie sie von vorneherein wußten, zur fristgerechten Lieferung der Geräte nicht in der Lage. Dennoch gaben sie ohne Rücksicht auf die Zusicherungen gegenüber den Käufern die in ihre Hände gelangten Wechsel alsbald an den Ange-
klagten LEB zur Vermittlung der Diskontierung weiter. L@B rechnete damit, daß die Wechselbezogenen bis zur Fälligkeit des Wechsels kein Gerät erhalten hatten und daß eine kurzfristige Liefermöglichkeit für die Firma PB überhaupt nicht bestand. Dessenungeachtet nahm er die Akzeptanten in 37 Einzelfällen umgehend in Anspruch. Verweigerten diese die Zahlung unter Berufung darauf, daß die Geräte noch nicht geliefert waren und daß die Wechsel lediglich zur "Abdeckung" der Geräte dienen sollten, so erhob er gegen sie Wechselklage. Den Akzeptanten entstanden dadurch Vermögensschäden, die die Angeklagten billigend in Kauf nahmen. LOB bewirkte in den ihm zur Last gelegten 37 Einzelfällen durch Vermittlung der Diskontierung, daß die Angeklagten PB und MW ihr Vorhaben durchführen konnten. Ihm kam es darauf an, durch Hereinnahme möglichst vieler Neuwechsel den Schuldenstand der Firma PB segenüber den von ihm geführten Firmen, der sich im Dezember 1973 auf 1.017.161,77 DM belief, abzubauen. Er befürchtete, diese Firmen würden im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Firma P@B mit ihren Forderungen gegen diese ausfallen.
2. Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung der Angeklagten PB wegen fortgesetzten Betruges. Sie enthalten die Merkmale der äußeren und inneren Tatseite in rechtlich unangreifbarer Form.
3. Die gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
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Die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind erfüllt, Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben eindeutig, daß hier kein "fahrlässiges Geschäftsgebaren eines allzu mutigen oder unerschütterlich optimistischen Kaufmannes", sondern eine zumindest bedingt vorsätzliche Vermögensschädigung der österreichischen Kunden der Firma PB vorliegt. Die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe in der schlechten Situation der Firma noch Hoffnung hegen können, daß es wieder aufwärts gehe, steht im Gegensatz zu den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters. Die Strafkammer führt dazu aus, die Angeklagte habe spätestens Mitte Dezember 1973 die ausweglose Situation ihrer Firma erkannt. Die Angeklagten PB und Mg wuR- ten, "daß sie die bestehenden Lieferschwierigkeiten nicht beseitigen, sondern allenfalls vor sich herschieben könnten" (UA S. 115),
II. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
B. Die Revision des Angeklagten WM] I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. 1. Die Besetzungsrüge ist unbegründet,
a) Die Revision beanstandet, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil der als Beisitzer mitwirkende Richter GERD erst zum 1.Mai 1977 der Strafkammer zugeteilt und unmittelbar nach Abschluß der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache an das Amtsgericht Ci versetzt worden sei. Zum Mitglied
der erkennenden Strafkammer sei er lediglich im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren berufen wor-
den, und zwar hierdurch zeitlich begrenzt. Die Änderung des Geschäftsverteilungsplans vom 1. Mai 1977, die den Richter um betreffe, verstoße gegen das Verfassungsgebot der Mitwirkung des gesetzlichen Richters, weil das Präsidium insoweit eine Maßnahme lediglich für das vorliegende Strafverfahren und nicht im Hinblick auf die sonstige Geschäftsverteilung getroffen habe.
b) Der Vorwurf einer unsachgemäßen "ad-hoc-Bestellung" ist nicht gerechtfertigt.
Das Präsidium des Landgerichts Memmingen hat den Richter EB Aurch Beschluß vom 13. April 1977 mit Wirkung vom 1. Mai 1977 der 1. Strafkammer als weiteres ständiges Mitglied zugeteilt. Die Zuweisung galt nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1977 "für sämtliche bereits anhängigen und anhängig werdenden Verfahren". Richter We sollte "an jeder 1. und 3. Sitzung im Monat" und bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung mit ungraden Registernumnmern mitwirken.Es ist danach unrichtig, daß Richter EEE nur zur Mitwirkung in der vorliegenden Sache berufen war. Bei besonderem Geschäftsanfall, vor allem infolge einer umfangreichen Wirtschaftsstrafsache, kann es geboten und damit Rechtens sein, den Spruchkörper durch einen Richter zu ergänzen, um so die anfallende Mehrarbeit zu bewältigen (vgl. BCH, Urteil vom 25.September 1975 - 1 StR 199/75).
2. Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe die Vernehmungsniederschriften über die Aussagen der in Üuiiee kommissarisch vernommenen Zeugen Le-GB und Schaan nicht verlesen dürfen, weil sie weder vom Vernehmungsrichter noch vom Protokollführer unterzeichnet gewesen Seien,
Die Behauptung der Revision ist teilweise unzutreffend. Das Protokoll des Bezirksgerichts Li vom 2. Mai 1977 über die Vernehmung des Zeugen Sch» ist vom Zeugen, vom Vernehmungsrichter Dr. IB und vom Protokollführer Map unterzeichnet (HA Bl. 1481).
Bei der Vernehmung des Zeugen Le durch das Kreisgericht St, PS vom 7. Juni 1977 hat ein Protokollführer nicht mitgewirkt, Der vernehmende Richter Dr. EB Ha: zwar nicht die Sitzungsniederschrift, wohl aber am Tage der Vernehmung das mit dem Protokoll verbundene Begleitschreiben an das Landgericht Memmingen unterzeichnet (HA Bl. 1799). Der Angeklagte und sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung mehrfach ihr Einverständnis mit der Verlesung des Protokolls erklärt (HA Bl. 2022 R,, 2023). Nach der Anordnung der Verlesung weist das Protokoll der Hauptverhandlung den Vermerk auf: "Einwände hiergegen werden nicht erhoben",
Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob ein deutsches Gericht von einem ausländischen die Einhaltung deutscher Verfahrensvorschriften erwarten kann (verneinend BGH, Urteil vom 19, Dezenber 1975 -
2 StR 480/73), ob das österreichische Strafverfahrensrecht eine dem § 168 a Abs. 1 StPO entsprechende Rege-
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lung enthält und welche Rechtsfolgen an eine etwaige Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift zu knüpfen sind. Mit der Unterzeichnung des mit dem Protokoll verbundenen Begleitschreibens übernahm der Vernehmungsrichter im vorliegenden Fall auch die Verantwortung für die Vernehmungsniederschrift.
3. Unzulässig ist die weitere Beanstandung, die Strafkammer habe §§ 250, 251, StPO verletzt, weil sie "einen Großteil der geschädigten österreichischen Kunden" an ihrem Wohnort kommissarisch habe vernehmen und die Vernehmungsniederschriften habe verlesen lassen, obwohl eine Vernehmung in der Hauptverhandlung für die Zeugen durchaus zumutbar gewesen sei. Die Rüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO, Der Revisionsführer erwähnt zwar zwei Zeugen, teilt aber im übrigen nicht mit, welche weiteren Zeugen gemeint sind und in welchen Fällen der Angeklagte und
der Verteidiger der Verlesung zugestimmt haben und in welchen nicht,
II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung des Angeklagten Mg@e stand.
1. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
a) Auf die Ausführungen zu A I 1 wird verwiesen. Der Angeklagte Mg widmete sich ausschließlich
der Firmenleitung (UA S. 43). Er war in der Firma Pe die "treibende Kraft" (UA S. 310). Die Straftaten be-
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ruhten auf einem von ihm erdachten System. Er erkannte die Marktlücke und entschloß sich, ein Unternehmen für den Vertrieb von Heißwasser-Hochdruckreinigungsgeräten zu gründen. Es gelang ihm, die Angeklagte PB und seinen Sohn Peter für seinen Plan zu gewinnen, Als Alleininhaber des Unternehmens konnte er wegen seiner Vorverurteilungen, des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte und des 1965 geleisteten Offenbarungseides nicht in Erscheinung treten.
b) Die gegen die Verurteilung erhobenen Einwände der Revision bleiben ohne Erfolg.
Die Angeklagten Mg und PEMB machten den Käufern durch ihre Vertreter "generell eine verbindliche Zusage über den Liefertermin" (UA S, 253). Mit "baldigst" war "längstens vier Wochen nach Vertragsabschluß" gemeint (UA S. 131). Den Angeklagten war klar, daß kein Kunde in Ungewißheit darüber verbleiben wollte, wann das Gerät geliefert wird. Kein Käufer sollte zu einer Vorleistung verpflichtet sein. Maßgebend sind insoweit die Vereinbarungen zwischen der Firma PB und den Käufern, nicht dagegen die Vertragsbeziehungen zwischen der Firma PB und der BB Bam KG.Daß der Angeklagte Me von der Vorstellung geleitet war, die SEE - GERD Kunden könnten zwar spät, aber immerhin doch noch beliefert werden, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Eine solche Annahme würde im übrigen am Tatbestand nichts ändern. Das gilt auch für die Behauptung der Revision, der Angeklagte I habe der Firma Pa Jede Möglichkeit genommen, die in den Vormonaten aufgelaufenen Lieferrückstände zu erfüllen. Auch wenn dies zu-
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trifft, waren die Angeklagten Pi und MW nicht berechtigt, die in ihre Hände gelangten Wechsel, die nur nach Lieferung der Geräte und nur bei Zahlungsverzug der Käufer zur Zahlung vorgelegt werden durften, alsbald an Lickert zur Diskontierung weiterzuleiten,
Soweit die Ausführungen der Revision sich in Widerspruch zu den vom Tatrichter festgestellten Tatsachen setzen, sind sie unzulässig.
c) Die Verurteilung wegen Untreue, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
Durch die Weitergabe des Wechsels des Kunden WB über 5.000,- DM, der versehentlich mit dem Verfalldatum "15. Februar 1973" versehen war und dessen Fälligkeitszeitpunkt in "15. Februar 1974" verfälscht wurde, machte der Angeklagte Mg von einer verfälschten Urkunde Gebrauch und mißbrauchte zugleich die ihm von WB eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen in dieser Höhe zu verfügen (UA S. 111, 112, 235, 236).
2. Der Rechtsfolgenausspruch ist rechtlich einwand-
frei begründet. Das gilt auch für die Anordnung der Maßregel.
C. Die Revision des Angeklagten Lem
I. Die in der Revisionshauptverhandlung allein noch aufrechterhaltene verfahrensrechtliche Beanstandung ist nicht gerechtfertigt.
Die Revision erblickt Verfahrensverstöße darin, daß die Strafkammer die Protokolle über die richterlichen Vernehmungen des Zeugen Schib vom 2. Mai 1977 und des Zeugen Lee vom 7. Juni 1977 verlesen habe, obwohl das Protokoll Schi weder vom Zeugen noch vom Richter, das Protokoll Legiim> zwar vom Zeugen, nicht aber vom Richter unterschrieben sei.
Die Rügen dringen aus den Gründen, die zuB I 2 ausgeführt sind, nicht durch.
II, Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken.
a) Auf die Ausführungen zu A I 1 wird verwiesen.
b) Die gegen die rechtliche Einordnung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
aa) Die Täuschungshandlungen der Vertreter der Firma PB und der Mitangeklagten FEB und Me sind im angefochtenen Urteil hinreichend herausgearbeitet. "Der angeklagte LED wußte dabei genausogut wie die Angeklagten PB und MW, daß den Wechselprotesten in vielen Fällen Einwendungen gegen das Grundgeschäft zugrunde lagen und daß durch die Weitergabe der Wechsel den Kunden diese Einwendungen aus dem Grundgeschäft abgeschnitten wurden" (UA S, 116). Der Beschwerdeführer wußte insbesondere, daß die Wechsel der Firma Ro] Jedenfalls insoweit keine echten Warenwechsel darstellten, als die zu liefern-
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den Geräte noch nicht ausgeliefert waren, eine etwaige Kaufpreisforderung der Firma PB gegenüber den Wechselbezogenen also noch nicht fällig war. Er kannte Ursachen und Ausmaß der Finanzsituation der Angeklagten PB und MW, entnahm einer Vielzahl von Einzelfällen deren kriminelles Verhalten und erfuhr aus der umfangreichen Korrespondenz von der Tatsache, daß den Kunden die Akzepte mit dem Versprechen abgeschwindelt wurden, dadurch solle nur der Kaufpreis "abgedeckt" werden (UA S. 119, 301). Der Angeklagte Li "nahm zumindest in Kauf, daß die 37 Kunden, deren Akzepte er vorwerfbar zur Diskontierung brachte, die Akzepte unter Vorspiegelung der nach seiner Kenntnis falschen Tatsache einer Gerätelieferung jedenfalls vor Fälligkeit ihres Akzeptes, begeben hatten. Er nahm dies billigend in Kauf, weil es ihm lediglich darum ging, mittels möglichst vieler Neuwechsel den Schuldenstand der Firma P@® gegenüber den von ihm vertretenen Firmen abzubauen" (UA S. 301, 302).
bb) Die Feststellungen der Strafkammer zu den Einzelfällen stehen nicht in Widerspruch zur sonstigen Tatbeschreibung.
Wenn das Landgericht dem Angeklagten LB die
Kenntnis der wesentlichen Täuschungsinhalte anlastet,
so schließt das nicht aus, daß die Vertreter in einigen Fällen zusätzlich weitere und andersartige Täuschungen begingen. Entscheidend ist, daß die vom Landgericht für die Verurteilung des Angeklagten [CB als maßgebend erachteten Täuschungen in den Einzelfällen gegeben waren, auch wenn andere Vorspiegelungen hinzutraten. Das stellt die Strafkammer ausdrücklich fest: "In sämtlichen Einzelfällen wurden sonach sämtliche nachstehend aufge-
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führten Kunden zum Abschluß eines Kaufvertrages mit der wahrheitswidrigen Erklärung bewogen, sie erhielten innerhalb längstens vier Wochen ... ab Abschluß des Kaufvertrages ein Hochdruckreinigungsgerät "Pros" celiefert, das frühestens mit Lieferung, regelmäßig aber zu einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen sei. Sämtliche Kunden vertrauten auf die ihnen mündlich gemachten Zusagen und den ihnen geläufigen Wortlaut einer "Abdeckung" der Maschine, In der irrigen Annahme, der Wechsel bleibe bei der Firma P@BB "in der Schublade" und werde ihnen nur dann zur Zahlung vorgelegt, falls sie nach Lieferung eines Hochdruckreinigungsgerätes dieses nicht bezahlten, unterzeichneten deshalb die Kunden auch als Be-
zogene die ihnen von den Vertretern RB bzw. Kl vorgelegten Wechselformulare",
Die Täuschung, kurzfristig liefern zu können und zu wollen, und die Vorspiegelung, man benötige die Wechsel zur Sicherstellung des Kaufpreises, schließen sich im übrigen nicht aus, sondern bilden eine Einheit. Beide betreffen das mit der Wechselannahme verbundene Grundgeschäft.
cc) Die Verurteilung in den Einzelfällen C II 27 und 31 ist durchaus vereinbar mit der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte LEE sei in den Fällen 1, 13, 14, 17 und 36 nicht des Betruges schuldig. Im Fall II 13 ist der Angeklagte Lem» entgegen der Behauptung der Revision nicht verurteilt (UA S, 213). Die Zahl 13 in UA S. 237 stellt einen Schreibfehler dar. Gemeint ist die Zahl 12. In den Fällen 1, 7, 9, 13, 14, 17 und 36 gelangt die Strafkammer nicht zu einer Verurteilung,weil
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sie insbesondere wegen des geringeren Preises (6.000,- DM) als nicht widerlegt erachtet, daß der Angeklagte Leib in diesen Fällen annehmen konnte, die Wechsel bezögen
sich auf Vorführgeräte (UA S. 213). Der Angeklagte Lem hat die gleiche Einlassung auch in den Fällen 27 und 31 vorgebracht (UA S. 229). Der Tatrichter war aber aus Gründen der Folgerichtigkeit nicht gehalten, ihn auch in diesen Fällen vom Betrugsvorwurf freizustellen, denn die Fälle 27 und 31 waren anders gelagert, Als Kaufpreis war im Fall 27 der für Neugeräte übliche Betrag von 7.000,- DM vereinbart (UA S. 172), auf ihn wurde lediglich ein Skontonachlaß von 5 % = 350,- DM gewährt. Im Fall 31 betrug der Kaufpreis 6,.600,- DM und näherte sich damit dem Neupreis abzüglich Skonto. Unter diesen Umständen besteht auch nicht die Besorgnis, die Strafkammer habe die Einlassung des Angeklagten Li in den Fällen 27 und 37 übersehen, weil sie, abweichend von der Darstellung
UA S. 229 auf UA S, 212 das Wort "nur" verwendet.
dd) Die Voraussetzungen der Mittäterschaft des Angeklagten IWW sind rechtsfehlerfrei dargelegt.
Die Strafkammer führt dazu u.a. aus: "Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mittäterschaft bei Begehung des Betrugs erfordert nicht, daß sie selbst Jeweils unmittelbar die einzelnen Tatbestandsmerkmale verwirklichten. Entscheidend ist, daß sie - wie festgestellt wurde - insoweit bewußt und gewollt zusammenwirkten, als die Angeklagten PB und MB ihren Verkaufsapparat ... zur Täuschung der Kunden und zur Erlangung der Kundenakzepte einsetzten, während der Angeklagte LEB unter zumindest billigender Inkaufnahme dieses Vorverhal-
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tens durch die Diskontierungsvermittlung letztlich zur Vollendung des Betrugs beitrug. Keiner der Angeklagten handelte dabei mit bloßem Gehilfenvorsatz. Jeder wollte und billigte die Tat als eigene. Auch der Angeklagte LEE hatte ein eigenes Interesse an der Tat, aus der er sich eigenen Vorteil versprach. Sämtliche Angeklagten schließlich hatten auch die zur Verurteilung wegen Mittäterschaft erforderliche Tatherrschaft!" (UA S. 302, 303).
Zum bewußten und gewollten Zusammenwirken auch des Angeklagten LB stellt das Landgericht u.a. fest: "Als der Angeklagte LM im Herbst des Jahres 1973 dazu überging, nahezu in Jedem Falle eines eingehenden Wechselprotestes namens der Jeweils von ihm vertretenen Indossamten gegen den Wechselbezogenen Klage zu erheben, und gleichzeitig in einer Vielzahl von Schreiben ... die Firma Pe aufforderte, möglichst viele Neugeschäfte bei der I@®B-Finanz zur Vermittlung einzureichen, zugleich erstmals Wert darauf legte, daß zwischen sog. Grundgeschäft und Wechselhingabe klar unterschieden werde, ging er von folgender Überlegung aus: ... Er war sich dabei bewußt, daß die Angeklagten Me und Pe ihr von ihm schon mit Schreiben vom 21.8.1973 als unkorrekt und unseriös bezeichnetes Verhalten, das er in Einzelfällen auch als betrügerisch gemaßregelt hatte, nur dann fortsetzen konnten, wenn er sich für die I@B-rFinanz überhaupt weiterhin zur Vermittlung einer Wechseldiskontierung zur Verfügung stellte" (UA S. 117, 118). "Der Angeklagte Li handelte bei mindestens 37 Wechselgeschäften .„.. in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den Angeklagten PB und MB (insoweit bestand
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zwischen ihnen ein zumindest stillschweigendes Einverständnis). PP und MB waren ja auf die weitere Wechselfinanzierung durch LEER dringend angewiesen und mußten zu diesem Zwecke möglichst viele Neugeschäfte abschließen, um in den Besitz möglichst vieler Kundenwechsel zu gelangen" (UA S. 120).
Durch diese festgestellten Gesamtumstände ist die Annahme eines "zumindest stillschweigenden Einverständnisses" der Angeklagten hinreichend belegt. Mittäterschaft wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafkammer bei den Angeklagten PB und MB direkten Vorsatz bejaht, beim Angeklagten Leis Jedoch nur von bedingtem Vorsatz ausgeht, und daß die Vorstellungen der Angeklagten Pe und MB auch im übrigen teilweise über das Wissen des Angeklagten Li hinausgingen. Unrichtig ist die Behauptung der Revision, der Angeklagte LM habe nichts davon gewußt, daß die Wechsel nur zur Sicherung der Kaufpreisforderungen nach Lieferung der Maschinen und etwaigem Zahlungsverzug der Käufer hätten dienen sollen. Die Strafkammer führt dazu aus: "Der Angeklagte IWW erfuhr aus seiner unmfangreichen Korrespondenz von der Tatsache, daß zumindest den Kunden, die sich selbst oder über ihre Anwälte an ihn gewandt hatten, die Akzepte mit dem Versprechen abgeschwindelt wurden, insoweit solle nur der Kaufpreis abgedeckt werden" (UA S, 301).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Fülle von Tatsachen vorträgt, die in den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht enthalten sind, kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die
wre
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Ausführungen zur Mittäterschaft enthalten weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze, Schlüsse des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie möglich sind, Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters mit der Rüge, dieser hätte
zu anderen tatsächlichen Schlußfolgerungen gelangen müssen, sind im Revisionsrechtszuge unzulässig. Die eigene Beweiswürdigung des Verteidigers kann diejenige des Tatrichters nicht ersetzen. Das gilt auch für die Auslegung des Inhalts von Urkunden, insbesondere der Korrespondenz der Angeklagten. Aus der Tatsache, daß das angefochtene Urteil nicht alle Einzelheiten anführt, die der Beschwerdeführer hervorhebt, kann nicht geschlossen werden, daß das Landgericht sie nicht geprüft hat. Die Abgrenzung zur Beihilfe ist mit rechtlich einwandfreier Begründung vollzogen (UA S, 302, 303). Das wirtschaftliche Motiv des Angeklagten LM für sein Verhalten und damit sein Tatinteresse sind eingehend beschrieben (UA S. 117, 313, 315). Es ist keineswegs ersichtlich, daß ein solches Handeln "kaufmännischen Wahnsinn" darstellt,
2. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsgründe brauchen nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände anzugeben (§ 267 Abs. 3 StPO). Vollständige Wiedergabe aller in Betracht gezogenen Gesichtspunkte ist weder erforderlich noch möglich,
Die von der Revision beanstandete Erwägung, der Angeklagte habe die Vorwarnung durch eine Veröffentlichung
in der Ci Presse in den Wind geschlagen
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(UA S. 306) besagt, daß dieser Umstand ihn zu besonderer Vorsicht hätte veranlassen müssen. Die Strafkammer berücksichtigt einerseits strafmildernd, daß der Angeklagte ICE sich objektiv in einer Situation befand, in der die Gefahr von Verlusten in Millionenhöhe bestand,
und verwertet andererseits strafschärfend "die Tatsache, daß er angesichts seiner Intelligenz und seiner ansonsten korrekten, ordentlichen kaufmännischen Gepflogenheiten in Überschätzung der Realitäten mit besonderer Leichtfertigkeit eine derartig hohe Verschuldung der Firma Pe» gegenüber der I@®-Finanz und der BB BaWW zuließ, daß letztlich nicht nur er, sondern auch die beiden Mitangeklagten zu bedingt vorsätzlichem kriminellen Handeln Zuflucht nahmen" (UA S. 313, 314). Beides ist miteinander vereinbar. Rechtlich ist nicht zu beanstanden, daß auf
der einen Seite die objektive wirtschaftliche Lage und auf der anderen das besondere Verschulden verwertet wird,das zu dieser Situation und damit erst zu kriminellen Handlungen der Beteiligten geführt hat.
Pikart Loesdau Woesner
Herdegen Kuhn