Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 07.03.1979 – 2 StR 779/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 of
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 779/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bauschreiner Josef S EB aus KB geboren am ED 1956 ir Hm Schlesien,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge
- 2 - ZA
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms
Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus ED
als Verteidiger,
Justizangestellte iD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts)
in Köln vom 14. Juni 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge, die Akten aus dem Ehescheidungsverfahren des Beschwerdeführers seien unzulässigerweise verlesen worden, geht schon im Ausgangspunkt fehl, weil diese Akten ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesen, sondern dem Beschwerdeführer auszugsweise vorgehalten wurden. Beweisgrundlage war somit nicht der Inhalt der Akten, sondern allein die durch den Vorhalt herbeigeführte Erklärung des Angeklagten. Wenn der Verteidiger den Vorhalt im Hinblick auf die in der Revisionsbegründung angeführte Rundverfügung des Justizministers von Nordrhein-Westfalen über die Behandlung behördlicher und gerichtlicher Ersuchen um Einsicht in Ehescheidungsakten für unzulässig hielt, konnte er die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO beantragen (vgl. Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., Rdn. 21, 22; Müller-Sax, 6. Aufl., Anm. 3 b; Kleinknecht, 33. Aufl., Anm. 3 B je zu § 238 StPO). Das hat er ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht getan. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung der Frau SGB auf der Feststellung beruhen könnte, er habe über ein Jahr zuvor die Ehescheidungsklage mit einer bestimmten Begründung erhoben.
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II. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält entgegen der Meinung der Revision der Nachprüfung auf die Sachrüge stand. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen in Wahrheit nicht.
Daß der Beschwerdeführer durch das Einreiben des Genital- und Afterbereichs des Opfers mit Rasiercreme das Verletzungsrisiko verringern wollte, ist mit der Feststellung vereinbar, er habe erkannt, daß sein Vorgehen zu erheblichen Verletzungen von Frau SIEB führen werde, aber auf diese Gefahr keine Rücksicht genommen. Auch wer sich bemüht, das Risiko von Verletzungen herabzusetzen, kann sich darüber im klaren sein, daß gleichwohl die Verletzungen voraussichtlich immer noch erheblich sein werden, und die Durchführung seiner sexuellen Wünsche über die Rücksichtnahme auf das Opfer stellen, zu der ihn diese Erkenntnis veranlassen müßte.
Daß der Beschwerdeführer, wie ihm das Schwurgericht bei der Erörterung und Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes zugute hält, auf einen guten Ausgang - im Sinne des Nichteintritts des Todes - gehofft hat, steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung, er habe erkannt, daß es durch sein Vorgehen zu erheblichen Verletzungen des Opfers kommen müsse. Das Fehlen des bedingten Tötungsvorsatzes schließt das Bewußtsein des Täters, dem Opfer durch rücksichtslose Gewaltanwendung erhebliche Verletzungen zuzufügen, nicht aus.
EZB
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Daß der Angeklagte den ernsthaften Widerstand der Frau gegen sein brutales Vorgehen erkannt hat, ergibt sich für das Einführen der Flasche in die Scheide aus der Feststellung, die Frau sei im Augenblick des Einführens für den Angeklagten sichtbar zusammengezuckt, sie habe dann, soweit es ihre Kräfte und ihre körperliche Verfassung erlaubten, versucht, den 'ngeklagten abzuwehren und an der Durchführung seines Vorhabens zu hindern, dieser habe die Flasche ungeachtet der Schmerzensäußerungen seines Opfers mehrere Male auf und ab bewegt (Bl. 20 UA). Für das anschließende Hineinstoßen der Flasche in After und Darm der Frau folgt diese Kenntnis des Angeklagten aus der Feststellung, er habe sich an den Schmerzen und Qualen seines Opfers bei diesem seinem Vorgehen nicht gestört (Bl. 21 UA). Bei den am Tag nach der Tat von einem Arzt festgestellten Oberhautverletzungen des Angeklagten handelt es sich nach der Beweisannahme des Landgerichts um Kratzverletzungen, die ihm Frau SB in Abwehr seines Angriffs beigebracht hat (Bl. 61 UA). Für beide Handlungen stellt das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung zusammenfassend nochmals fest, der Angeklagte habe Frau SGB gegen ihren erklärten und ihm bewußten Widerstand gezwungen, die gewaltsame Einführung der Flasche in Scheide und After zu dulden (Bl. 78 UA).
III. Auch die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils gehen fehl. Die ungewöhnliche Brutalität der Tatbestandsverwirklichung
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durfte das Schwurgericht ohne Verstoß gegen § 46
Abs. 3 StGB zum Nachteil des Beschwerdeführers verwerten, da zum Tatbestand des § 178 Abs. 3 StGB
allein die leichtfertige Verursachung des Todes
des Opfers, nicht aber die besondere Art und Weise
der Tatausführung im einzelnen Fall gehört. Auch
wenn der Angeklagte durch das Einreiben von Genitalund Afterbereich des Opfers das Verletzungsrisiko herabsetzen wollte, hat er doch später durch das äußerst wuchtige Hineinstoßen der Flasche in den
Darm der Frau mit der Folge der Sprengung des Afterrings, der Zerreißung des Schließmuskels und des Aufplatzens des Darms ein außerordentliches Maß von Roheit gezeigt, das das Landgericht bei der Bildung der schuldangemessenen Strafe berücksichtigen durfte. Dabei hat es die erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens des Angeklagten durch vorangegangenen Alkoholgenuß nicht übersehen (Bl. 83, 84 UA).
Zwar hatte der Angeklagte, als er die betrunkene Frau einlud, mit in seine Wohnung zu gehen, noch vor, auf einverständlicher Grundlage mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen. Gleichwohl durfte ihm das Schwurgericht vorwerfen, er habe die Frau einzig und allein mit in seine Wohnung genommen, um in ihr ein wegen ihrer Hilflosigkeit willfähriges Opfer zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zu haben. Damit
BZ
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wollte es ersichtlich zum Ausdruck bringen, aus dieser seiner Einstellung heraus, in Frau SD von Anfang an nur ein Lustobjekt und nicht einen hilfsbedürftigen Menschen zu sehen, habe sich der Umschlag von dem ursprünglich erstrebten einverständlichen Geschlechtsverkehr zur brutalen Gewalttätigkeit vollzogen.
Schumacher willms Mösl
Müller Meyer