Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 07.03.1979 – 2 StR 466/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 466/79 BESCHLUSS ar.

in der Strafsache gegen

den Kfz.-Mechaniker Josef K aus AU, Aort geboren am 1952, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

gs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24, August 1979 beschlossen;

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Nachholung rechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Gegenerklärung gemäß § 349 Abs. 3 StPO zu gewähren, wird

als unzulässig verworfen.

Gründe§

Der Angeklagte hatte das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. März 1979 zulässig mit der Revision angefochten. Der begründete Antrag der Bundesanwaltschaft, sein Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wurde dem Verteidiger am 26. Juli 1979 zugestellt. Mit einstimmigem Beschluß vom 17. August 1979, also nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO, hat der Senat diesem Antrag entsprochen. Dem Begehren des Angeklagten mit Datum vom 20. August 1979, ihm zur Nachholung rechtlichen Gehörs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Gegenerklärung zu gewähren, das auf eine neue Entscheidung über seine Revision unter Berücksichtigung weiteren Vorbringens zur Sachrüge abzielt, kann nicht entsprochen werden. Durch den Verwerfungsbeschluß des Senats ist das Verfahren gegen den

Angeklagten endgültig abgeschlossen (vgl. BGHSt 23, 102). Eine nachträgliche Änderung dieses Beschlusses auf dem vom Angeklagten beschrittenen Wege kann schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil ihm das rechtliche Gehör von Gerichts wegen nicht verkürzt worden ist. Die Zustellung des Antrags der Bundesanwaltschaft an den nach § 145 a Abs. 1 StPO zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigten Verteidiger muß er gegen sich auch dann gelten lassen, wenn ihm vom Verteidiger davon erst so spät Mitteilung gemacht wurde, daß er zu einer Stellungnahme innerhalb der Zweiwochenfrist nicht mehr beitragen konnte. Im übrigen enthielt der Antrag der Bundesanwaltschaft keine Angaben, die für eine Begründung des Rechtsmittels zusätzliche Bedeutung hätten haben können, sondern beschränkte sich auf die allgemeine Erklärung, daß das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lasse. Seine in der jetzigen Eingabe enthaltenen Ausführungen hätte der Angeklagte ebensogut schon in der Frist zur Rechtfertigung der Revision anbringen können.

Schumacher Willms Mösl Spiegel Meyer