Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 28.02.1979 – 4 StR 718/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 718/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Hans Otto DB OEEEEEB aus Ep, geboren am @B. MEEEEEEED 1942 in 1:1 EEE / PR,

wegen Hehlerei u.a,

FG

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1979 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 1978 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur- _ teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 16. Januar 1979 wird bemerkt:

1. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils (UA 3 - 7) ergibt sich eindeutig, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die vom Ermittlungsrichter angeordnete Überwachung und Aufnahme des Fernmeldeverkehrs auf Tonträger gemäß §§ 100 b Abs. 1 und Abs. 2, 100 a Nr. 1 c StPO vorgelegen haben und die Anordnung nicht willkürlich geschah. Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse durfte das Landgericht gegen den Angeklagten verwerten, weil sie im Zusammenhang mit dem Anlaß der Anordnung (Verdacht der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB) stehen.

2. Ein Verstoß gegen § 136 a StPO liegt nicht darin, daß die Zeugen BuER und LU zum Polizeipräsidium verbracht wurden. Beide Zeugen waren damals Beschuldigte, die im Verdacht standen, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein. Bei der Zeugin BuB wurden u.a. eine Pistole und Betäubungsmittel sichergestellt, der Zeuge Li hat ihr diese Gegenstände gebracht. Zu Recht geht

die Kammer daher davon aus, daß die Kriminalpolizei die beiden Zeugen damals vorläufig festnehmen konnte

(UA 92 und 95),

3, Die Rüge, die Zeugin BuB sei unzulässig vereidigt worden, dringt nicht durch, Die Revision trägt zu der Behauptung, daß die Zeugin der Begünstigung verdächtig sei, keine Tatsachen vor, Das ist jedoch gemäß § 34h Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich. Danach muß der Beschwerdeführer die einen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und so genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden. Dies ist hier nicht geschehen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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