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BGH Beschluss vom 28.02.1979 – 2 StR 766/78

2. Strafsenat

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74 029

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 766/78 | BESCHLUSS AR.23P

in der Strafsache

gegen

1. den Spengler Remo GC EEE zus VW (Italien), geboren am EEE 1946 in rue CE (Italien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Buchbinder Roberto F EEE alias Roberto MW, alias Carlo Pl, alias Remo CB aus VB (Italien), geboren am EEE 1945 in PO

(Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-

deführer am 28. Februar 1979 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. bis 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Dem Angeklagten FB wird auf seinen Antrag vom 21. September 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom

11. Juli 1978 gewährt,

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Der Beschluß des Landgerichts vom 18. September 1978, durch den die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen worden war, ist damit gegenstandslos.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über den Verfall eines Geldbetrages von DM 25.000. -- aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Liste der angewendeten Strafvorschriften wird wie folgt geändert und neu gefaßt:

§ 146 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 151 Nr. 5, 88 152, 267, 52, 53, 54, 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB.

Gründe§

Das Vorbringen des Angeklagten CB im Rahmen seiner Verfahrensbeschwerden ist offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen der beiden Angeklagten hat, abgesehen von der Verfallanordnung, keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Diese Maßnahme muß jedoch aufgehoben werden. Sie kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil den geschädigten Geldinstituten aus den Taten Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung die aus den Taten erlangten Vermögensvorteile beseitigen wird (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Der Senat hat die Liste der angewendeten Strafvorschriften entsprechend geändert und gleichzeitig vom Landgericht nicht berücksichtigte Bestimmungen eingefügt.

Schumacher willms Kirchhof Meyer Maier